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Die Dienstvorschrift über die Mitwirkung der Zollverwaltung bei der Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer (E-VSF SV 83 25) tritt mit Veröffentlichung in der E-VSF-N in Kraft.

Die Dienstvorschrift enthält Regelungen bzgl. der Erhebung und Kontrolle der Kraftfahrzeugsteuer (KraftSt) durch die Zollbehörden. Diese betreffen ausschließlich die Fälle, in denen ausländische Fahrzeuge zum Verkehr auf öffentlichen Straßen in der Bundesrepublik Deutschland gehalten werden (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG - Abs. 21 der DV) sowie die Fälle, in denen Fahrzeuge widerrechtlich benutzt werden, unabhängig davon, ob es sich um ausländische oder inländische Fahrzeuge handelt (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG - Abs. 22 der DV). Ich bitte, mit dieser Dienstvorschrift die in Betracht kommenden Bediensteten der Zollämter, der Sachgebiete C, B und F für die Erhebung der KraftSt in den oben genannten Fällen nachhaltig zu sensibilisieren und über die Höhe der erhobenen KraftSt gemäß Abs. 52 der DV an die Bundesfinanzdirektion Mitte - Zentrale Facheinheit - zu berichten.

Steuerart:

Bei der KraftSt handelt es sich um eine Rechtsverkehrsteuer.

Anwendung der Abgabenordnung (AO):

Für die KraftSt finden die Vorschriften der AO zu den Verkehrsteuern Anwendung.

Steuererklärung/Steuerkarte:

Der Vordruck 3820 steht als elektronisches Formular im FMS und in STRADA zur Verfügung. Der Vordruck wird neben der deutschen Fassung in folgenden Fremdsprachen bereitgehalten:

Serbisch, Mazedonisch, Polnisch, Tschechisch, Englisch, Französisch und Italienisch.

Die Übersetzungen können im FMS nicht über die Eingabe der Vordrucknummer aufgerufen werden, sondern indem in der linken Auswahlspalte "BFinV" ausgewählt und dann "Kraftfahrzeugsteuersteuer" angeklickt wird. Noch vorhandene Bestände des Blockformulars können bis zum 31. Dezember 2011 aufgebraucht werden.

Zusammenarbeit mit den zuständigen Finanzämtern:

Ich bitte um Beachtung des Merkblattes über die Zusammenarbeit zwischen den Dienststellen Steuer und Zoll in der jeweils geltenden Fassung.

Dienstvorschrift über die Mitwirkung der Zollverwaltung bei der Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer - SV 83 25

1. Abkürzungsverzeichnis

 

(1) In der Dienstvorschrift wird auf folgende Gesetzesgrundlagen verwiesen, für die nachstehende Abkürzungen verwendet werden:

Gesetzliche Grundlage E-VSF-Kennung Abkürzung
Abgabenordnung S 03 00 AO
Dienstvorschrift Kontrollen SV 40 22 KontrollDV
Gesetz über die Finanzverwaltung S 01 05 FVG
Kleinbetragsverordnung - KBV
Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung SV 83 03 KraftStDV
Kraftfahrzeugsteuergesetz SV 83 01 KraftStG
Personenbeförderungsgesetz SV 81 01-1 PBefG
Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr SV 82 50-2 FZV
Verordnung zur Durchführung des Truppenzollgesetzes Z 62 02 TrZollV
Zollkodex Z 02 00 ZK
Zollverwaltungsgesetz Z 01 05 ZollVG

2. Begriffsbestimmungen

 

(2) Die für die Ausübung der Verwaltung der KraftSt zuständigen Behörden im Sinne des § 18a FVG sind die Landesfinanzbehörden einschließlich der Zulassungsbehörden, soweit diese nach dem KraftStG als Landesfinanzbehörden tätig werden. Zuständige Behörde ist im Regelfall das örtlich zuständige Finanzamt.

 

(3) Fahrzeuge: Kraftfahrzeuge (Kfz) und Kraftfahrzeuganhänger (§ 2 Abs. 1 KraftStG).

 

(4) Personenkraftfahrzeuge: Personenkraftwagen (Pkw), Wohnmobile, Zwei- und Dreiräder, leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge (z. B. "Quads"). Anhänger i. S. d. § 3 Nr. 13 KraftStG sind auch Wohnwagenanhänger.

 

(5) Personenkraftwagen (Pkw): Grundsatz: Kfz, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als neun Personen (einschließlich Fahrzeugführer) geeignet und bestimmt sind (§ 4 Abs. 4 Nr. 1 PBefG). Die verkehrsrechtliche Einordnung eines Kfz als Pkw bzw. anderes Fahrzeug i. S. d. § 8 Nr. 2 KraftStG ist jedoch nicht verbindlich. Entscheidend ist die objektive Beschaffenheit des Fahrzeuges unter Berücksichtigung aller Merkmale in ihrer Gesamtheit. Demnach gelten Kfz i. S. d. § 2 Abs. 2a KraftStG insbesondere dann als Pkw, wenn die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche größer als die Hälfte der gesamten Nutzfläche des Fahrzeuges ist. Dieses Kriterium ist im Besonderen zu beachten für die Beurteilung von Geländefahrzeugen, sog. "Pick-ups", Kastenwagen oder Kleintransportern.

 

(6) Wohnmobile: Kfz, die den Anforderungen nach § 2 Abs. 2b KraftStG entsprechen. Entscheidend ist dabei die besondere, grundsätzlich fest eingebaute Ausrüstung, sofern sie zum vorübergehenden Wohnen ausgelegt und gebaut ist, die Bodenfläche des Wohnteils den überwiegenden Teil des Fahrzeuges einnimmt und der Wohnteil eine Stehhöhe von mindestens 170 cm aufweist (zur Vereinfachung gilt dies bei derartigen Fahrzeugen mit einer Gesamthöhe von mindestens 220 cm als gegeben). Für die Einstufung als Wohnmobil in diesem Sinne sind das verkehrsrechtlich zulässige Gesamtgewicht sowie die Anzahl der Sitzplätze nicht maßgeblich.

 

(7) Kraftomnibusse: Kfz, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als neun Personen (einschließlich Fahrzeugführer) geeignet und bestimmt sind (§ 4 Abs. 4 Nr...

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