In der internationalen Konzernpraxis wird zwischen verbundenen Unternehmen eine Vielzahl von Leistungen erbracht. Es ist zunächst zu prüfen, ob eine Verrechnung dem Grunde nach überhaupt möglich bzw. sogar geboten ist. Hierfür kommt es darauf an, in wessen Interesse die Leistung erbracht wird. Denkbar ist es, dass eine Dienstleistung sowohl im Interesse der Tochter- als auch der Muttergesellschaft beansprucht bzw. erbracht wird. Abzugrenzen ist die Verrechnung von Dienstleistungen gegenüber der Überlassung von immateriellen Wirtschaftsgütern ("Nutzungsüberlassung") u. a. wegen der ggf. unterschiedlichen anwendbaren DBA-Regelungen. Dabei setzt die Erbringung von Dienstleistungen regelmäßig voraus, dass ein "Experte" sein Wissen und/oder seine Fähigkeiten einsetzt, um die Leistung zu erbringen. Liegt das Schwergewicht der Leistung auf der Übertragung von Know-how, kommen diese Grundsätze zur Anwendung. Ist hingegen die Übertragung des Wissens von untergeordneter Bedeutung und steht die persönliche Leistung (z. B. bei einer Beratungs- bzw. Schulungsleistung) im Vordergrund, liegt eine Dienstleistung vor.[1]

[1] Baumhoff, in Flick/Wassermeyer/Baumhoff/Schönfeld, § 1 AStG Rz. 701.

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