(1) 1Tritt die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige nur deshalb nicht ein, weil das zu Unrecht bezogene Kindergeld den Betrag von 25.000 Euro übersteigt (§ 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO), wird unter den Voraussetzungen des § 398a AO von der Verfolgung abgesehen. 2Dies ist der Fall, wenn innerhalb einer angemessenen Frist das hinterzogene Kindergeld, die Zinsen nach § 235 AO sowie ein Geldbetrag nach § 398a Abs. 1 Nr. 2 AO zugunsten der Staatskasse bezahlt wird. 3Für die Geltendmachung siehe Vordruck KGStB 17.

(2) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 bei mehreren an der Tat Beteiligten vor, ist der Geldbetrag nach § 398a Abs. 1 Nr. 2 AO von jedem dieser Tatbeteiligten zu zahlen.

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