(1) 1Die Selbstanzeige muss die Berichtigung unrichtiger, die Ergänzung fehlender oder die Nachholung unterlassener Angaben in vollem Umfang enthalten, sodass die Festsetzungsstelle der Familienkasse oder die BuStra-Stelle der Familienkasse ohne eigene Nachforschungen zutreffende Anhaltspunkte über Grund und Ausmaß der vorangegangenen oder beabsichtigten nicht gerechtfertigten Kindergeldzahlung erhält. 2Die Selbstanzeige muss nicht als solche bezeichnet sein, auch muss sich der Täter nicht einer Straftat bezichtigen, es genügt, wenn er seine Angaben berichtigt bzw. vervollständigt. 3Seine Motive sind nicht beachtlich, er muss nicht freiwillig handeln. 4Eine bestimmte Form ist für die Berichtigung nicht vorgeschrieben, jedoch reicht die bloße Rückzahlung des nicht gerechtfertigten Kindergeldes nicht. 5Die Selbstanzeige ist gegenüber einer Finanzbehörde i.S.d. § 6 Abs. 2 Nr. 6 AO zu erstatten. 6Sie ist auch dann noch anzuerkennen, wenn eine unzuständige Stelle sie der zuständigen Finanzbehörde übermittelt, bevor ein Ausschlussgrund nach § 371 Abs. 2 AO eingreift (vgl. S 6.3).

(2) 1Der Täter muss die Berichtigung selbst vorgenommen oder zumindest veranlasst haben. 2Sind mehrere an der Tat beteiligt, gilt die Selbstanzeige nur zugunsten des jeweiligen Anzeigeerstatters.

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