S 2.3.1.1 Begriffsdefinition

1Der Vorsatz muss in Bezug auf Taterfolg, die Tathandlung und die Kausalität vorliegen. 2Hierzu ist eine ausführliche Prüfung notwendig, deren Ergebnis im Abschlussvermerk festzuhalten ist. 3Der Vorsatz besteht aus einem Wissens- und einem Willenselement, die unterschiedlich stark ausgeprägt sein können. 4Beim direkten Vorsatz handelt der Täter absichtlich oder wissentlich. 5Ein bedingter Vorsatz ist gegeben, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält (Wissenselement) und billigend in Kauf nimmt (Willenselement). 6Eine billigende Inkaufnahme liegt auch dann vor, wenn dem Täter der Taterfolg gleichgültig ist. 7Ist ein direkter Vorsatz gegeben, kann dies strafverschärfend berücksichtigt werden.

S 2.3.1.2 Abgrenzung zum Tatbestandsirrtum

(1) 1Nicht vorsätzlich handelt, wer tatsächliche Umstände, die den Tatbestand des § 370 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 AO oder einer ausfüllenden steuerlichen Vorschrift (z.B. § 90 Abs. 1 AO oder § 68 Abs. 1 Satz 1 EStG) begründen, nicht kennt (Tatbestandsirrtum, § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB). 2Weiß z.B. der Kindergeldberechtigte bzw. -empfänger eines über 18 Jahre alten Kindes in den Fällen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder 2 EStG nicht, dass dieses einer anspruchsschädlichen Erwerbstätigkeit i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nachgeht, kann er strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden. 3Auch wer nicht weiß, dass ihm Mitwirkungspflichten auferlegt sind, handelt nicht vorsätzlich, aber ggf. fahrlässig.

(2) Erfährt der Kindergeldberechtigte den erheblichen Sachverhalt später und erkennt er erst jetzt die Unrichtigkeit seiner ursprünglichen Angaben, macht er sich ab diesem Zeitpunkt wegen vorsätzlicher Steuerhinterziehung strafbar, wenn er die nach § 153 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO erforderliche Anzeige und Berichtigung unterlässt.

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