Ausfuhrseitig stellt sich zunächst die Frage nach dem zollrechtlichen Ausführer. Grundsätzlich kann nur diejenige natürliche oder juristische Person Ausführer sein, die in der EU ansässig ist und über das Verbringen der Ware die Entscheidungsbefugnis besitzt und diese auch tatsächlich ausübt.[16] Im Online-Handel resultiert daraus eine Schwierigkeit für drittländische Händler. Bei Retournierung der Waren durch den Kunden stellt sich regelmäßig die Frage nach dem zollrechtlichen Ausführer. Ab einem bestimmten Sendungswert müsste dann der Kunde als zollrechtlicher Ausführer auftreten oder der drittländische Händler müsste die Befugnis über das Verbringen zu bestimmen an eine ansässige Gesellschaft übertragen.

Beim Verkauf durch einen deutschen Händler an einen drittländischen Kunden oder bei der Retoure von Waren eines drittländischen Händlers muss für die Waren grundsätzlich eine Ausfuhranmeldung im zweistufigen Normalverfahren abgegeben werden. Bei online bestellten Waren handelt es sich jedoch regelmäßig um Sendungen mit einem Sendungswert von unter 3.000 EUR, wahrscheinlich sogar eher unter 1.000 EUR. Bei einem Sendungswert unter 3.000 EUR entfällt die Zweistufigkeit des Ausfuhrverfahrens und es kann direkt an der Ausgangszollstelle gestellt werden.[17] Bei einem Sendungswert unter 1.000 EUR kann die Ausfuhranmeldung sogar mündlich oder konkludent abgegeben werden.[18] Als Beleg für die Ausfuhr dient dann der sog. Ausgangsvermerk, welcher in der Regel durch die Ausgangszollstelle mit einem Dienststempelabdruck auf einem Warenbegleitdokument (z.B. Rechnung) erfolgt.[19]

Aus umsatzsteuerlicher Sicht tätigt der Händler eine steuerbare, aber steuerbefreite Ausfuhrlieferung (§ 4 Nr. 1a i.V.m. § 6 UStG). Im Hinblick auf den Belegnachweis für die Steuerfreiheit ergeben sich Besonderheiten, da die Waren i.d.R. durch Post- oder Kurierdienstleister versendet werden und sich für beide Versandarten hinsichtlich der Nachweisführung Vereinfachungen ergeben.[20] Im Postverkehr kann der Nachweis häufig über einen Posteinlieferungsschein, bei Kurierdienstleistern über die schriftliche Auftragserteilung an den Kurierdienst geführt werden.

[16] Vgl. Art. 1 Nr. 19 b) i) UZK-DA; Vgl. Böhne in Witte, Zollkodex der Union, Ausführer nach Art. 1 Nr. 19 UZK-DA, 2018, Tz. 11.
[17] Vgl. Art. 221 Abs. 2 Unterabs. 2 UZK-IA.
[18] Vgl. Art. 140 Abs. 1 Buchst. a) UZK-DA.
[19] Vgl. Art. 334 Abs. 1 UZK-DA i.V.m. Art. 267 UZK; Vgl. Böhne in Witte, Zollkodex der Union, Art. 267 UZK, 2018, Tz. 29; Vgl. Brill in Zollrecht, Art, 267 UZK, Tz. 37-38.

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