Fall:

Fall wie unter 1. b) aa) (1) – der Warenwert der Sendung beträgt in diesem Fall jedoch höchstens 150 EUR. Um den Gang zum lokalen Hauptzollamt sowie die Zollformalitäten zu vermeiden, erteilt der K dem S eine entsprechende Vollmacht. S verauslagt die tatsächlich entstandene Einfuhrumsatzsteuer bis zur Auslieferung.

Lösung:

Der Ort der Lieferung von H an K1 liegt gem. § 3 Abs. 6 Satz 1 UStG im Drittland. Die Lieferung ist somit in Deutschland nicht steuerbar.

Für Sendungen mit einem Wert bis zu 150 EUR können gestellende Dienstleister (z.B. Post-, Kurier-, Expressdienstleister) zukünftig die bei der Einfuhr anfallende Einfuhrumsatzsteuer für den Endkunden verauslagen (§ 21a UStG) und auf das eigene Aufschubkonto aufschieben. Die Vereinnahmung der Einfuhrumsatzsteuer erfolgt dann erst mit Auslieferung der Waren an den Kunden. Die Nutzung der neuen Sonderregelung ist allerdings an verschiedene Voraussetzungen geknüpft. Diese stellen sich wie folgt dar:

  • S muss einen Antrag auf Anwendung der Sonderregelung stellen,
  • die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 UStG darf nicht in Anspruch genommen werden (kein IOSS nach § 18k UStG),
  • S besitzt die Bewilligung für laufenden Zahlungsaufschub gem. Art. 110 b) UZK,
  • der Transport der Ware endet in Deutschland (Inland) und
  • es handelt sich um keine verbrauchsteuerpflichtigen Waren.

Beraterhinweis Das Verfahren birgt Tücken für den gestellenden Dienstleister. Es sind umfangreiche Aufzeichnungs- und Meldepflichten zu erfüllen. Bis zum 10. Tag des Folgemonats müssen alle unter § 21a UStG eingeführten Sendungen an den Zoll gemeldet werden. Dabei ist wie folgt zu unterscheiden:

1. Sendungen, die erfolgreich an die Kunden zugestellt wurden,
2. Sendungen, die nicht erfolgreich an die Kunden zugestellt wurden und noch beim Zusteller liegen,
3. Sendungen, die nicht erfolgreich an die Kunden zugestellt wurden und wiederausgeführt wurden,
4. Sendungen, die verloren gegangen sind.

Bei Vereinnahmung der Einfuhrumsatzsteuer ist diese bis zum 16. Tag des Folgemonats an den Zoll zu zahlen. In allen anderen Fällen haftet der gestellende Dienstleister. Dies gilt auch, wenn die Sendung an den Empfänger zugestellt wurde, ohne die Einfuhrumsatzsteuer zu vereinnahmen.

Aufgrund des hohen Verwaltungsaufwands und des Haftungsrisikos bleibt abzuwarten, ob sich die Sonderregelung in der Praxis durchsetzen wird. Bei Inanspruchnahme der Sonderregelung sollten jedenfalls klar definierte Prozesse etabliert werden, insbesondere um etwaige Differenzen zwischen Zahlungsaufschub und Vereinnahmung von Einfuhrumsatzsteuer zu vermeiden.

Vorteile ergeben sich für Händler, Kunde und Zollverwaltung. Den Händler treffen in diesem Verfahren keinerlei Verpflichtungen mehr. Dem Kunden bleibt der Weg zum Zollamt und die Einfuhrformalitäten erspart. Die Zollverwaltung reduziert den Verwaltungsaufwand ihrerseits erheblich. Bedenklich ist, dass mit der Sonderregelung Kontrollfunktionen des Fiskus durch die Aufzeichnungs- und Meldepflichten auf die Wirtschaftsbeteiligten abgewälzt werden.

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