Das Gericht entscheidet über die Wiedereröffnung nach dem Wortlaut des § 93 Abs. 3 S. 2 FGO durch Beschluss. Entscheidet sich das Gericht gegen eine Wiedereröffnung, ist es ausreichend, die Gründe hierfür im Urteil selbst darzulegen (BFH v. 29.4.2004 – III B 73/03, juris Rz. 12). Es handelt sich dann gleichwohl um einen eigenständigen Beschluss, der lediglich äußerlich mit dem Urteil verbunden ist (BFH v. 23.10.2003 – V R 24/00, BStBl. II 2004, 89 Rz. 20; v. 25.11.2008 – II R 38/06, BFH/NV 2009, 772 Rz. 11).

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