Die von den Kommunen zu erhebenden lokalen Steuern sind in dem Gesetz der Gemeindefinanzverwaltung geregelt. Die jetzt geltende Fassung wurde durch das königliche gesetzliche Dekret 2/2004 v. 5.3.2004 verabschiedet (Texto refundido de la Ley Reguladora de las Haciendas Locales [im Folgenden LHL], aprobado por el RDLeg 2/2004). Sie wurde am 9.3.2004 im BOE Nr. 59 veröffentlicht und ist seit dem 10.3.2004 in Kraft.

Zu diesen lokalen Steuern, zählt auch die Besteuerung der Wertzuwächse des städtischen Grund und Bodens.

Beraterhinweis Ob das Grundstück bebaut ist oder nicht, ist irrelevant. Bekannt ist diese Gemeindesteuer unter der Bezeichnung Wertzuwachssteuer oder "plusvalía".

Die Wertzuwachssteuer ist in den Art. 104 bis 107 LHL geregelt. Sie besteuert den zwischen Anschaffung bzw. Erwerb und Übertragung angefallene Wertzuwachs. Die Wertzuwachssteuer findet auf entgeltliche und unentgeltliche Übertragungen gleichermaßen Anwendung. Bei unentgeltlichen Übertragungen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden ist auf den Zeitpunkt des Erwerbes der Immobilie durch den Übertragenden und auf den Zeitpunkt der Übertragung auf den Erwerber abzustellen. Im Falle der Übertragung von Todes wegen ist auf den Zeitpunkt des Erwerbes durch den Erblasser und den Zeitpunkt des Erwerbes von Todes wegen des Erblassers abzustellen.

Maßgeblich für die Berechnung der Wertzuwachssteuer sind der Katasterwert, der Haltezeitraum, ein Bewertungsprozentsatz und ein von der Gemeinde festgelegter Steuersatz (Carballo/Hoffmann/Jarfe, Immobilien in Spanien, Erwerb-Verkauf-Vererbung, 2018, S. 231 f.). Ausgehend vom Katasterwert, können die Gemeinden bestimmte Koeffizienten entwickeln, die bestimmte Höchstsätze einhalten müssen, Art. 107 Abs. 4 LHL. Unter Berücksichtigung der Haltedauer der Liegenschaft und eines von der Gemeinde bestimmten Steuersatzes, wird eine Wertsteigerung ermittelt, die zu besteuern ist. Ob der Wertzuwachs tatsächlich entstanden ist, war grundsätzlich irrelevant.

Das span. Verfassungsgericht hat bereits im Jahre 2017 einen Teil der LHL-Bestimmungen für verfassungswidrig erklärt und bestimmt, dass, wenn eine Wertzuwachssteuer festgesetzt wird, obwohl der Steuerpflichtige nachweisen kann, dass die Differenz zwischen dem realen Wert des Erwerbes und dem realen Wert der Anschaffung keinen Wertzuwachs ergibt, keine Wertzuwachssteuer erhoben werden darf (Urteil des Verfassungsgerichts (STC) v. 11.5.2017, Nr. 59/2017, veröffentlicht im BOE 142/2017 v. 15.6.2017). Das Verfassungsgericht hat durch Urteil v. 26.10.2021, Nr. 182 die Verfassungswidrigkeit der Art. 107 Abs. 2, Art. 107 Abs. 2 lit. a und Abs. 4 LHL für verfassungswidrig und somit nichtig erklärt. Nach Art. 38 Abs. 1 des spanischen Verfassungsgerichtsgesetzes (Ley Orgánica 2/1979 v. 3.10.1979, veröffentlicht im BOE Nr. 239 v. 5.10.1979, in Kraft seit dem 25.10.1979, im Folgenden LOTC) bindet die Entscheidung alle Gewalten und entfalten ihre Wirkungen mit Veröffentlichung im staatlichen Anzeiger BOE. Eine Veröffentlichung des Urteils ist am 25.11.2021 im BOE Nr. 282 erfolgt. Bereits am 8.11.2021 ist das königliche Gesetzesdekret 26/2021 ergangen, das am 9.11.2021 im BOE 268 veröffentlicht worden und am 10.11.2021 in Kraft getreten ist mit dem Ziel, die für verfassungswidrig erklärten Bestimmungen des LHL an das Urteil des Verfassungsgerichts anzupassen. Unter anderem sieht es eine Steuerbefreiung vor, wenn der Steuerpflichtige nachweisen kann, dass die Differenz zwischen dem realen Wert des Erwerbes und dem realen Wert der Anschaffung keinen Wertzuwachs ergibt. Ferner eröffnet das Gesetzesdekret dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, eine nach objektiven Kriterien festgesetzte Wertzuwachssteuer (Anwendung aktualisierter Koeffizienten) anzugreifen, wenn er z.B. einen anderen, geringeren, Übertragungswert nachweisen kann.

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