Im Gegensatz zur Fallkonstellation unter aa), worunter formel- und floskelhafte Gründe, die kaum bis gar keinen Sachverhaltsbezug erkennen lassen, lässt diese Fallgruppierung eine Einzelfallbefassung in der Einspruchsentscheidung zunächst grundsätzlich erkennen.

Leidet die Einspruchsentscheidung jedoch dabei unter erheblichen Begründungsdefiziten, welche nach der Rspr. des BFH insb. dann anzunehmen sind, wenn die Begründungen in der Einspruchsentscheidung unvollständig, widersprüchlich oder unzulänglich sind, ist auch dies ein schwerer Begründungsmangel (vgl. BFH v. 4.8.1999 – VIII B 77/99; BFH v. 25.4.2003 – VIII B 266/02, AO-StB 2003, 329).

Im Falle des BFH-Beschlusses v. 25.4.2003 (VIII B 266/02) ergaben sich die erheblichen Begründungsdefizite daraus, dass das FA im Streitfall die Zuständigkeit zum Erlass einer Prüfungsanordnung aus der Veranlagung vorheriger Zeiträume geschlossen hat, ohne dabei zu berücksichtigen, dass sich die Sachverhaltsumstände u.a. wegen eines Umzugs geändert haben könnten. Eine weitere Begründung, weshalb das beklagte FA zuständig gewesen sein sollte, blieb das FA mit Ausnahme allgemeiner Ausführungen zur Zuständigkeit nach den §§ 18 ff., 195 S. 1 AO schuldig. Der VIII. Senat stufte die Entscheidungsgründe mangels Angabe einer konkreten Rechtsnorm als bloße Rechtsbehauptung vom FA ohne jedwede Untermauerung ein und wertete diese Begründung im konkreten Einzelfall als unvollständig bzw. unzulänglich.

Aus Sicht des Verfassers ist diesbezüglich anzumerken, dass die Übergänge zwischen formel- und floskelhaften Gründen und erheblichen Begründungsdefiziten unter Umständen fließend sein können und sich gegenseitig nicht ausschließen, sondern ggf. auch ergänzen können. Abzustellen sein dürfte zur Abgrenzung insb. darauf, ob noch ein hinreichender Bezug zu einer Einzelfallbefassung erkennbar ist, wobei im Endergebnis beides zu einem absoluten Revisionsgrund i.S.d. § 119 Nr. 6 FGO führt. Eine trennscharfe Abgrenzung kann folglich regelmäßig dahingestellt bleiben.

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