§ 28 Abs. 1 PStTG bestimmt, dass für Maßnahmen der Finanzbehörden im Anwendungsbereich des Gesetzes grundsätzlich der Rechtsweg zu den Finanzgerichten eröffnet ist.

§ 28 Abs. 2 PStTG regelt, dass der Rechtsweg zu den Finanzgerichten bei Bußgeldverfahren nicht eröffnet ist. Das zuständige Gericht bestimmt sich nach den Vorschriften des OWiG, ergänzt durch die in § 24 Abs. 4 entsprechend anzuwendenden Vorschriften der AO.

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