Anpassung von Abschnitt 2.2 UStAE ... Sollte der EuGH den Ausführungen der Generalanwältin Kokott folgen, so dürfte die Finanzverwaltung genötigt sein Abschnitt 2.2 des Umsatzsteueranwendungserlasses erneut anzupassen. Denn dann wäre es nicht zwingend relevant, ob von der Gesellschaft/Körperschaft, an deren Organ das Gremienmitglied beteiligt ist, eine variable oder eine fixe Vergütung an das Gremienmitglied bezahlt wird.

... und Ausweitung BFH-Rechtsprechung: Auch der BFH müsste dann seine Rechtsprechungsänderung ausweiten und könnte nicht mehr wie bisher offenlassen, ob nicht auch solchen Aufsichtsratsmitgliedern, die Vergütungen beziehen, die sich aus Festvergütungen und variablen Bestandteilen zusammensetzen, die Unternehmerstellung fehlt. Den Ausgang des EuGH-Verfahrens zu verfolgen lohnt sich daher auch aus deutscher Sicht.

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