Sofern das BSG in einigen Entscheidungen darauf verweist, dass eine Kapitalbeteiligung von "50% oder mehr" zur Begründung einer bestimmenden Mehrheitsgesellschafterrolle genügt, ist dies bei Berücksichtigung der Rechtsprechungsgrundsätze des BSG nicht präzise.
Insbesondere bei 50:50-Beteiligungen kann allein die gesellschaftsrechtliche Beteiligung keine gestalterische Rechtsmacht in allen Unternehmensbereichen vermitteln. Zwar kann der zu 50 % beteiligte Gesellschafter ihm in seinem Anstellungsverhältnis missliebige Beschlüsse verhindern. Diese Rechtsmacht zur Verhinderung begründet jedoch nicht die vom BSG geforderte Gestaltungsmacht.
Beraterhinweis Auch bei einer 50%-Beteiligung wird man daher unentziehbare Satzungsgestaltungen für erforderlich erachten müssen, die diese Gestaltungsmacht – etwa durch statuarische Stimmbindungsregeln – absichern.
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