Mehrere (Minderheits-)Gesellschafter-GF? Insbesondere bei mehreren (Minderheits-)Gesellschafter-GF erscheint bei Beachtung der Anforderungen der Rechtsprechung kaum denkbar, dass mehr als ein Gesellschafter-GF weisungsfrei i.S.d. § 7 Abs. 1 SGB IV tätig wäre. Wenn die Voraussetzung für eine Selbständigkeit eine sich formal auf die gesamte Unternehmenstätigkeit erstreckende Sperrminorität und zusätzliche Mitbestimmungsrechte ist, ist nicht fernliegend, dass das BSG dies nur in einer Person als realisierbar erachten wird.

Rechtsverzicht/Vetorechteinräumung durch Mehrheitsgesellschafter-GF zugunsten des Minderheits-Gesellschafter-GF: Noch nicht entscheiden ist auch die Fallkonstellation, in der ein Mehrheitsgesellschafter-GF

  • zugunsten eines Minderheits-Gesellschafter-GF auf Rechte verzichtet und
  • dem Minderheits-Gesellschafter-GF die erforderlichen umfassenden satzungsmäßige Vetorechte einräumt.

Damit würde der Mehrheitsgesellschafter-GF weitgehend auf seine gestaltende Rechtsmacht verzichten. Ob in derartigen Konstellationen die Rechtsprechung weiterhin die formale Mehrheitsbeteiligung für eine selbständige Tätigkeit ausreichen lassen wird, oder aufgrund der satzungsmäßigen Beschränkung dieser Rechtsmacht zu dem Ergebnis einer mangelnden Einflussmöglichkeit und damit fehlender Selbständigkeit kommen wird, kann nicht mit Sicherheit vorhergesagt werden. Beachten Sie: Allerdings spricht die eindeutige Tendenz der Beschränkung der selbständigen Tätigkeit dafür, dass hier eine fehlende Selbständigkeit des Mehrheitsgesellschafter-GF angenommen werden könnte.

Beraterhinweis Auf der Basis der bisherigen Rechtsprechung ist auch in derartigen Konstellationen nicht anzuraten, ohne Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens letztlich nicht oder nur schwer reversible Gestaltungen durchzuführen.

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