Das BSG hat in den Entscheidungen seit dem 14.3.2018 die Prüfung der einzelnen Umstände zugunsten einer wesentlich formaleren Betrachtung

  • der Einflussnahmemöglichkeit des GF und
  • der Möglichkeit, sich gegen Weisungen zur Wehr zu setzen,

geändert.

Kann der GF die Geschicke des Unternehmens in allen Bereichen der unternehmerischen Tätigkeit mitbestimmen? Das BSG stellt in der jüngeren Rechtsprechung bei der Bewertung der Weisungsfreiheit – und damit der Abhängigkeit der Beschäftigung gem. § 7 Abs. 1 SGB IV – primär darauf ab, ob der GF die Geschicke des Unternehmens in allen Bereichen der unternehmerischen Tätigkeit mitbestimmen kann.

Diese gestalterische Rechtsmacht kann grundsätzlich vormittelt werden durch

  • die Höhe der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung;
  • das Vorhandensein von Satzungsregelungen mit Sperrwirkung.

Nicht entscheidend sind demgegenüber grundsätzlich:

  • faktische Verhältnisse
  • Absprachen und Regelungen außerhalb der Satzung
  • weitere, tatsächliche Umstände

"Weitere Umstände" sind in neuerer BSG-Rechtsprechung praktisch nicht mehr relevant: Gerade "weitere Umstände", die ansonsten bei der Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und Selbständigkeit i.S.d. § 7 SGB IV berücksichtigt werden (z.B. arbeitsteiliges Tätigwerden, Verfügungsmöglichkeiten über Arbeitskraft, Vergütungsrisiko etc.), sind seit der Abkehr von der bisherigen BSG-Rechtsprechung praktisch nicht mehr relevant[4].

Dies hat das BSG bislang nicht ausdrücklich in dieser Form kommuniziert, allerdings fehlen seit der Entscheidung vom 14.3.2018 (a.a.O.) die Prüfungen von weiteren Umständen. Beachten Sie: Dass das BSG dieses Thema jedoch nicht unberücksichtigt lässt, ergibt sich aus der Entscheidung vom 1.2.2022[5]. Hier ließ der Senat explizit offen, ob es i.R.d. Statuszuordnung noch auf die in einem GF-Vertrag vereinbarten Arbeitsmodalitäten und den Gesichtspunkt des Unternehmerrisikos ankommen könne. Tatsächlich spielten derartige Umstände in den Entscheidungen der letzten fünf Jahre jedoch keine Rolle mehr.

[4] Kritisch hierzu: Nehls, NZG 2022, 946.
[5] BSG v. 1.2.2022 – B 12 R 20/19 R, GmbHR 2022, 1254 = GmbH-StB 2023, 13 (Rossa-Heise).

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