Der Fremd-GF, der nicht mit satzungsmäßigen Sonderrechten oder Mehrheitsbeteiligungen ausgestattet ist, ist in jedem Fall sozialversicherungspflichtig[9].

Ohne jede Bedeutung ist für die sozialversicherungsrechtliche Einordnung, ob und in welcher Art und Weise der Fremd-GF in rein faktischer Hinsicht die Geschicke des Unternehmens bestimmt.

Aufgabe der bisherigen "Kopf und Seele"-Rechtsprechung des BSG: Nicht mehr ausreichend ist insbesondere, dass der GF "Kopf und Seele" des Unternehmens ist – selbst wenn eine Unternehmensleitung faktisch ohne den GF und seine Kontakte, Fachkenntnisse oder Erfahrungen nicht denkbar wäre. Ohne entsprechende Mehrheitsbeteiligung oder entsprechende Satzungsrechte ist selbst dann, wenn die Gesellschafter sich faktisch in keiner Weise in die Geschäftsführung einmischen und keine Kontrolle ausüben, keine selbständige Tätigkeit gegeben. Die bisherige "Kopf und Seele"-Rechtsprechung hat das BSG vollständig aufgegeben[10].

Familiäre Verbundenheit bei Familiengesellschaften spielt keine Rolle mehr: Gleiches gilt auch, wenn der GF mit den (übrigen) Gesellschaftern familiär verbunden ist. Während das BSG noch 1999[11] davon ausging, dass in Familiengesellschaften die vorliegende Verbundenheit zwischen Gesellschaftern und GF ein Gefühl erhöhter Verantwortung füreinander schafft und einen Einklang der Interessen bewirkt, so dass mangels Ausübung eines Direktionsrecht durch die Gesellschafter der GF nicht weisungsabhängig sei, hat das BSG diese Rechtsprechung inzwischen vollständig aufgegeben[12]. Der entscheidende Gesichtspunkt für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit anstelle einer (abhängigen) Beschäftigung ist auch im Zusammenhang mit Familiengesellschaften die Möglichkeit, unliebsame Weisungen des Arbeitgebers bzw. Dienstberechtigten abzuwenden. Dies mag aufgrund familiärer Rücksichtnahme solange der Fall sein, wie das Einvernehmen der Familienmitglieder gewahrt bleibt. Im Falle eines familiären Zerwürfnisses zwischen den Beteiligten käme jedoch allein die den einzelnen Familienmitgliedern zustehende Rechtsmacht zum Tragen, so dass auch nach den gelebten tatsächlichen Verhältnissen eine Weisungsunterworfenheit bestünde. Eine solche "Schönwetter-Selbständigkeit" ist mit Blick auf das Erfordernis der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände schwerlich hinnehmbar[13].

Beraterhinweis Auch in diesen Konstellationen lässt das BSG die rein faktische, jederzeit entziehbare Entscheidungsfreiheit des GF nicht genügen. Soweit keine entsprechende Absicherung der bestehenden Rechte erfolgt, ist daher auch in Familiengesellschaften eine Sozialversicherungspflicht des GF zu bejahen.

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