"Reguläre" Besteuerung der Personengesellschaft = Transparenzprinzip: Eine Personengesellschaft unterliegt bei einer "regulären" Besteuerung als Mitunternehmerschaft weder der Einkommensteuer (ESt) noch der Körperschaftsteuer (KSt). Das von der Personengesellschaft erzielte Einkommen (Gewinnanteile) und die Vergütungen für bestimmte Leistungen (Tätigkeit, Miete, Darlehen) werden vielmehr den Gesellschaftern nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG zugerechnet. Durch die Option zur KSt nach § 1a KStG wird die Personengesellschaft jedoch nicht mehr "transparent" besteuert. Nach § 1a Abs. 1 S. 1 KStG sind "für Zwecke der Besteuerung nach dem Einkommen"

  • die Personengesellschaft wie eine Kapitalgesellschaft und
  • ihre Gesellschafter wie die Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft

zu behandeln.

Während der Optionsbesteuerung = Trennungsprinzip: Es gilt während der Optionsbesteuerung daher – wie bei Kapitalgesellschaften – das "Trennungsprinzip" bei der Besteuerung von Gesellschaft und Gesellschafter. Dies bedeutet, dass die Personengesellschaft (optierende Gesellschaft) selbst nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG mit ihrem zu versteuernden Einkommen der KSt unterliegt.

Die auf Ebene der optierenden Gesellschaft gezahlte Gewerbesteuer (GewSt) kann nicht nach § 35 EStG angerechnet werden, wie dies bei der Besteuerung als Mitunternehmerschaft für die daran beteiligten natürlichen Personen möglich ist. Dies wird durch § 1a Abs. 3 S. 3 KStG klargestellt.

 

Beispiel 1

An der gewerblich tätigen AB-GmbH & Co. KG (WJ = KJ) sind Frau A und Frau B zu je 50 % als Kommanditistinnen beteiligt. Ab dem 1.1.2022 optiert die Gesellschaft nach § 1a KStG zur KSt.

Lösung: Bis einschließlich VZ 2021 ist der Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG) gesondert und einheitlich festzustellen (§ 180 AO) und je zur Hälfte Frau A und Frau B zuzurechnen und der ESt zu unterwerfen. Die AB-GmbH & Co. KG unterliegt mit ihrem Gewerbeertrag der GewSt, die bei Frau A und Frau B pauschaliert nach § 35 EStG angerechnet wird.

Ab dem VZ 2022 ist für die AB-GmbH & Co. KG (optierende Gesellschaft) ein zu versteuerndes Einkommen nach dem KStG zu ermitteln und der KSt zu unterwerfen. Frau A und Frau B ist dieses Einkommen nicht zuzurechnen. Nur wenn die Gesellschafterinnen Gewinnanteile entnehmen (oder diese Gewinnanteile als entnommen gelten) sind den Gesellschafterinnen Gewinnausschüttungen zuzurechnen. Die AB-GmbH & Co. KG unterliegt weiterhin mit ihrem Gewerbeertrag der GewSt, die jedoch nicht bei Frau A und Frau B nach § 35 EStG angerechnet werden kann.

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