Um sofort den Nachweis zu führen, dass es zu einer Verurteilung ohne (nachgewiesene) Steuerverkürzung kommen kann, wollen wir kurz zwei aktuelle Fälle darstellen:

(a) Die Eheleute M und F werden vor Bestands- oder Rechtskraft der Steuerfestsetzungen wegen mittäterschaftlich begangener Steuerhinterziehung vom Amtsgericht (AG) verurteilt. Die Berufung ist anhängig. Parallel hierzu beschließt das zuständige Finanzgericht (FG) die Aussetzung der Vollziehung der auf die Eheleute einzeln lautender Steuerbescheide, weil ernstliche Zweifel an der Annahme der jeweiligen Steuerpflicht i.S.v. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG von M und F bestünden, da möglicherweise steuerlich von einer Mitunternehmerschaft (§ 15 Abs. 3 EStG) auszugehen sei.

(b) Die Eheleute A und B streiten um die Frage, ob das einkommensteuerliche Besteuerungsrecht Deutschland oder Frankreich zusteht. In einem Termin vor dem FG äußert die Berichterstatterin Zweifel am Vorliegen einer Steuerhinterziehung. Das AG erlässt dennoch auf Antrag der Staatsanwaltschaft Strafbefehle wegen Steuerhinterziehung gegen beide Eheleute.

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