Schuldner der LSt ist gem. § 38 Abs. 2 S. 1 EStG der Arbeitnehmer. Verpflichtet zum Einbehalt und zur Abführung ist gem. § 38 Abs. 3, § 41a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG der Arbeitgeber. In dieser Funktion wird der Arbeitgeber Steuerpflichtiger i.S.d. § 33 AO.[4] Es entsteht ein Dreiecksverhältnis zwischen
- Finanzverwaltung,
- Arbeitgeber und
- Arbeitnehmer.
Für den Arbeitgeber wird somit
- neben dem zivilrechtlichen Arbeitsverhältnis
- eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung
etabliert. Wenngleich diese verpflichtende Inanspruchnahme des Arbeitgebers zum Einbehalt der LSt in der Literatur vereinzelt auf Kritik[5] stößt, gibt es gegenwärtig keine Diskussionen, das aktuelle System zu verändern. Beachten Sie: Durch zivilrechtliche Vereinbarungen können diese Vorschriften nicht abbedungen werden.[6]
Verpflichtungen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer: Während der Arbeitgeber die LSt vom Bruttolohn einzubehalten hat, ist der Arbeitnehmer zur Duldung dieses Einbehalts verpflichtet. Der Arbeitnehmer hat mit der bloßen Duldung zum Einbehalt bereits seine Pflichten erfüllt.[7] Der Arbeitgeber hingegen ist zum Einbehalt und zur Abführung der einbehaltenen LSt verpflichtet.
Beachten Sie: Da Arbeitnehmer und Arbeitgeber nebeneinander im LSt-Abzugsverfahren nicht dieselbe Leistung schulden, sind sie auch keine Gesamtschuldner gem. § 44 Abs. 1 S. 1 AO.[8]
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