Schuldner der LSt ist gem. § 38 Abs. 2 S. 1 EStG der Arbeitnehmer. Verpflichtet zum Einbehalt und zur Abführung ist gem. § 38 Abs. 3, § 41a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG der Arbeitgeber. In dieser Funktion wird der Arbeitgeber Steuerpflichtiger i.S.d. § 33 AO.[4] Es entsteht ein Dreiecksverhältnis zwischen

  • Finanzverwaltung,
  • Arbeitgeber und
  • Arbeitnehmer.

Für den Arbeitgeber wird somit

  • neben dem zivilrechtlichen Arbeitsverhältnis
  • eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung

etabliert. Wenngleich diese verpflichtende Inanspruchnahme des Arbeitgebers zum Einbehalt der LSt in der Literatur vereinzelt auf Kritik[5] stößt, gibt es gegenwärtig keine Diskussionen, das aktuelle System zu verändern. Beachten Sie: Durch zivilrechtliche Vereinbarungen können diese Vorschriften nicht abbedungen werden.[6]

Verpflichtungen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer: Während der Arbeitgeber die LSt vom Bruttolohn einzubehalten hat, ist der Arbeitnehmer zur Duldung dieses Einbehalts verpflichtet. Der Arbeitnehmer hat mit der bloßen Duldung zum Einbehalt bereits seine Pflichten erfüllt.[7] Der Arbeitgeber hingegen ist zum Einbehalt und zur Abführung der einbehaltenen LSt verpflichtet.

Beachten Sie: Da Arbeitnehmer und Arbeitgeber nebeneinander im LSt-Abzugsverfahren nicht dieselbe Leistung schulden, sind sie auch keine Gesamtschuldner gem. § 44 Abs. 1 S. 1 AO.[8]

[4] Küch in Lippross/Seibel, Basiskommentar Steuerrecht, § 38 Erhebung der Lohnsteuer, Rz. 2 (11/2022).
[5] G. Kirchhof, FR 2015, 773.
[6] Krüger in Schmidt, EStG, 41. Aufl.2022, § 38 Rz. 13.
[7] Eisgruber in Kirchhof/Seer, EStG, 21. Aufl. 2022, § 38 Erhebung der Lohnsteuer, Rz. 17.
[8] Vgl. Heuermann, StuW 1999, 349.

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