Das Wichtigste aus Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung

[Ohne Titel]

Dipl.-Fw. Karl-Heinz Günther[*]

In der nachfolgenden Übersicht werden noch einmal die wichtigsten gesetzlichen Neuerungen, Anweisungen der Finanzverwaltung und Entscheidungen aus der Rechtsprechung im steuerlichen Verfahrensrecht des Jahres 2023 zur Erinnerung in Form einer Checkliste zusammengestellt.

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[*] Der Autor ist als Steuerberater in Übach-Palenberg tätig. Er ist Regierungsdirektor a.D. und war stellvertretender Vorsteher bei einem Finanzamt.

I. Gesetzgebung

 
Plattformen – Steuertransparenzgesetz Die Umsetzung der DAC-7Richtlinie durch das Plattformen-Steuertransparenzgesetz AO-StB 2023, 42
Entwurf eines Wachstumschanchengesetzes Verfahrensrechtliche Änderungen nach dem Referentenentwurf eines Wachstumschanchengesetzes AO-StB 2023, 233
     

II. Verwaltungsanweisungen

 
Erneute Änderung des AO-Anwendungserlasses Mit BMF-Schreiben v. 23.1.2023 – IV A 3 - S 0062/10006 :001, BStBl. I 2023, 184, hat die Finanzverwaltung den AO-Anwendungserlass erneut in einigen Teilbereichen mit sofortiger Wirkung aktualisiert bzw. neu gefasst. AO-StB 2023, 70
Update: Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren (Steuer) 2022 FinMin. BW v. 4.1.2023 – FM3 – S 0720 – 2/33: Als Handbuch für die Finanzbehörden in Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenverfahren sind mit den Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren (Steuer) 2022 ("AStBV (St)", BStBl. I 2022, 251) jüngst die Vorgängerregelungen aus dem Jahre 2019 (BStBl. I 2019, 1142) einem Update unterzogen worden. AO-StB 2023, 103
Steuergeheimnis – Mitteilungen der Finanzbehörden zur Durchführung dienstrechtlicher Maßnahmen bei Beamten und Richtern

Das BMF hat sein Schreiben v. 12.3.2010 – IV A 3 - S 0130/08/10006, BStBl. I 2010, 222 zur Mitteilungen der Finanzbehörden zur Durchführung dienstrechtlicher Maßnahmen bei Beamten und Richtern in Bezug auf zulässige Mitteilungen außerhalb eines Strafverfahrens um einen Punkt erweitert, was Fälle der erlaubten Durchbrechung des Steuergeheimnisses anbelangt.

BMF v. 13.1.2023 – IV A 3 - S 0130/23/10001 :001
AO-StB 2023, 104
Neufassung des Anwendungserlasses zu § 146a AO

Mit der Neufassung des Anwendungserlasses vom 30.6.2023 zu § 146a AO trägt die Finanzverwaltung der Änderung der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) mit Wirkung zum 1.1.2024 Rechnung.

BMF v. 30.6.2023 – IV D 2 - S 0316-a/20/10003 :006; DOK 2023/0631092
AO-StB 2023, 344
     

III. Rechtsprechung

1. Änderungs- und Berichtigungsvorschriften

 
Restschuldbefreiung bei Betriebsaufgabe Die Erteilung der Restschuldbefreiung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens stellt für die Ermittlung des Gewinns aus einer Betriebsaufgabe auch dann ein rückwirkendes Ereignis dar, wenn der Betrieb erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgegeben worden ist. AO-StB 2023, 40
Verfahrensrechtliche Möglichkeiten zur Korrektur des Zinslaufs in einer Zinsberechnung Berechnungsfehler, die den Zinslauf betreffen, können nicht über die Änderungsvorschrift des § 233a Abs. 5 S. 1 AO, sondern nur auf der Grundlage der gem. § 239 Abs. 1 S. 1 AO auf Zinsfestsetzungen anwendbaren Regelungen in §§ 129, 172 ff. AO korrigiert werden. AO-StB 2023, 136
Erfordernis eines Änderungsantrags zur Vermeidung widerstreitender Steuerfestsetzungen bei Organschaft Macht eine KG geltend, dass sie aufgrund geänderter BFH-Rspr. Organgesellschaft i.S.v. § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG sei, setzt die Aufhebung einer gegenüber der KG ergangenen Steuerfestsetzung voraus, dass der Organträger zur Vermeidung eines widersprüchlichen Verhaltens einen Antrag auf Änderung der für ihn vorliegenden Steuerfestsetzung stellt. AO-StB 2023, 169
Änderung von Antrags- und Wahlrechten Die Änderung des Wahlrechts auf Inanspruchnahme der ermäßigten Besteuerung nach § 34 Abs. 3 EStG kommt im Falle einer partiellen Durchbrechung der Bestandskraft nur in Betracht, wenn die damit verbundenen steuerlichen Folgen nicht über den durch § 351 Abs. 1 AO und § 177 AO gesetzten Rahmen hinausgehen. Dies gilt auch dann, wenn die partielle Durchbrechung der Bestandskraft des Folgebescheids durch einen den Veräußerungsgewinn ändernden Grundlagenbescheid ausgelöst wird. AO-StB 2023, 201
Änderung eines Steuerbescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO bei irrtümlich doppelter Erklärung von Einnahmen als Arbeitslohn und als Betriebseinnahmen Werden Einnahmen eines angestellten Chefarztes aus der Erbringung wahlärztlicher Leistungen im Rahmen der ESt-Erklärung irrtümlich sowohl bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit als auch bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit erklärt, weil weder der Chefarzt noch sein Steuerberater erkannt haben und nach den Umständen des Streitfalls auch nicht erkennen mussten, dass diese Einnahmen bereits dem Lohnsteuerabzug unterlegen haben, liegt kein "grobes Verschulden" i.S.d. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO vor. AO-StB 2023, 199
Bescheidänderung nach Auflösung einer § 6b-Rücklage infolge Ausscheidens eines Mitunternehmers Wird die § 6b-Rücklage bei der Gewinnfeststellung der Gesellschaft erst ...

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