Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen der Höhe nach

BFH v. 11.11.2022 – VIII B 64/22 (AdV): Bei der im Aussetzungsverfahren nach § 69 Abs. 3 FGO gebotenen summarischen Prüfung bestehen ernstliche verfassungsrechtliche Zweifel an der Höhe der Säumniszuschläge nach § 240 Abs. 1 S. 1 AO, soweit diese nach dem 31.12.2018 entstanden sind (Anschluss an BFH v. 23.5.2022 – V B 4/22 (AdV) und v. 31.8.2021 – VII B 69/21 (AdV), n.v.).

BFH v. 28.10.2022 – VI B 15/22 (AdV): Bei summarischer Prüfung bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlich festgelegten Höhe der Säumniszuschläge (entgegen BFH, Beschl. v. 31.8.2021 – VII B 69/21 (AdV); v. 23.5.2022 – V B 4/22 (AdV))
AO-StB 2023, 8
Wirksame förmliche Zustellung setzt auch während der Covid-19-Pandemie den Versuch einer Übergabe des Schriftstücks voraus Eine wirksame Ersatzzustellung durch Einlegen in einen Briefkasten (§ 180 ZPO) setzt voraus, dass zuvor ein erfolgloser Versuch der Ersatzzustellung in der Wohnung oder den Geschäftsräumen des Adressaten (§ 178 Abs. 1 Nr. 1, 2 ZPO) unternommen wurde. Allein aus dem allgemein während der Covid-19-Pandemie geltenden Kontaktbeschränkungen kann nicht abgeleitet werden, dass in dieser Zeit eine Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten ohne vorherigen Versuch der Ersatzzustellung in der Wohnung oder in den Geschäftsräumen als wirksam anzusehen wäre. AO-StB 2023, 33
Zur Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen Gegen die Höhe des Säumniszuschlags nach § 240 Abs. 1 S. 1 AO bestehen auch bei einem strukturellen Niedrigzinsniveau keine verfassungsrechtlichen Bedenken. AO-StB 2023, 67
Kryptowährungen (Bitcoin, Ether, Monero) als Wirtschaftsgüter i.S.d. des § 39 AO Zu den (anderen) Wirtschaftsgütern, die Gegenstand eines privaten Veräußerungsgeschäfts i.S.d. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG sein können, gehören auch virtuelle Währungen in der Gestalt von Currency Token. AO-StB 2023, 135
Zur Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen Gegen die Höhe des Säumniszuschlags nach § 240 Abs. 1 S. 1 AO bestehen auch bei einem strukturellen Niedrigzinsniveau keine verfassungsrechtlichen Bedenken. AO-StB 2023, 138
Betriebsstätte/feste Einrichtung im Dienstleistungsbereich Die Annahme einer Betriebsstätte gem. § 12 S. 1 AO setzt eine Geschäftseinrichtung oder Anlage mit einer festen Beziehung zur Erdoberfläche voraus, die von einer gewissen Dauer ist, der Tätigkeit des Unternehmens dient und über die der Steuerpflichtige eine nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht hat. Es geht darum, dass die eigene unternehmerische Tätigkeit mit fester örtlicher Bindung ausgeübt wird ("Verwurzelung" des Unternehmens mit dem Ort der Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit). AO-StB 2023, 295

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge