Strafzumessung bei Steuerhinterziehung Die Vorgaben zur Strafzumessung, wonach bei der Hinterziehung von Steuern in Millionenhöhe eine Bewährungsstrafe nur bei besonders gewichtigen Milderungsgründen in Betracht kommt, ist von den nachgeordneten Strafgerichten einzuhalten. Dies gilt auch, wenn die Tat im Versuchsstadium verblieben ist. AO-StB 2023, 2
Schätzung des Hinterziehungsumfangs bei Nichtführen von Büchern Der BGH hat mit zwei Beschlüssen v. 22.9.2022 über die Revision von Eheleuten entschieden, die für ihre GmbH keinerlei Bücher führten, so dass das Hinterziehungsvolumen allein durch Auswertung der Geschäftskonten geschätzt wurde. AO-StB 2023, 5
Verspätete Mitteilung von Verständigungsgesprächen

Wenn außerhalb der laufenden Hauptverhandlung Verständigungsgespräche

zwischen der Staatsanwaltschaft, dem Verteidiger und dem Gericht stattfinden, muss der Angeklagte hierüber in der Hauptverhandlung vom Vorsitzenden umgehend informiert werden. Eine Mitteilung, die trotz mehrerer Unterbrechungen der Hauptverhandlung nach dem Gespräch erst kurz vor Schluss der Beweisaufnahme stattfindet, wird dem i.d.R. nicht gerecht. Spätestens aber vor Beginn einer angekündigten Einlassung des Angeklagten muss die Mitteilung erfolgen.
AO-StB 2023, 95
Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit vGA Bei der Frage der Strafbarkeit eines Gesellschafters im Zusammenhang mit einer vGA ist das strenge Trennungsprinzip zwischen der Ebene der Kapitalgesellschaft und des Anteilseigners zu beachten, so dass bei der Hinterziehung eigener Einkommensteuer des Gesellschafters zu prüfen ist, ob diesem ein Zufluss i.S.v. § 11 Abs. 1 S. 1 EStG entstanden und nicht lediglich auf Gesellschaftsebene eine Vermögensmehrung eingetreten ist. AO-StB 2023, 96
Einziehung des durch oder für eine Steuerhinterziehung Erlangten bei faktischem Geschäftsführer Der BGH hat entschieden, dass eine Einziehung nach § 73 Abs. 1 Alt. 1, § 73c S. 1 StGB nicht vorliegt, wenn vor Eintritt des Hinterziehungserfolges bei Steuerhinterziehung zugunsten eines anderen der Täter sich einen Vermögensvorteil selbst verschafft, denn dieser ist dann nicht "durch" die Steuerhinterziehung erlangt. AO-StB 2023, 173
Versuchsstadium der Steuerhinterziehung und Bestimmung des Hinterziehungsumfangs Der BGH hat zum einen dazu Stellung genommen, wieweit das Versuchsstadium der Steuerhinterziehung im Fall der Tatbestandsvariante des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO bei Veranlagungssteuern reicht, was auch unmittelbare Auswirkung auf die Möglichkeit der Einziehung hat und zum anderen, dass beim Blankett-Tatbestand des § 370 AO bei bilanzierenden Steuerpflichtigen die Buchführungsvorschriften bei der Bemessung des Steuerschadens zu beachten sind. AO-StB 2023, 246
Haftung eines Steuerberaters und Wirtschaftsprüfers Berufstypische Handlungen eines Steuerberaters/Wirtschaftsprüfers können dann eine strafbare Beihilfe zur Steuerhinterziehung darstellen, wenn das vom Hilfeleistenden erkannte Risiko strafbaren Verhaltens seines Mandanten als derart hoch anzusehen ist, dass seine Hilfeleistung als Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters beurteilt werden kann. AO-StB 2023, 269
     

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