Das Wichtigste aus Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung

[Ohne Titel]

StB Dipl.-Fw. Karl-Heinz Günther[*]

In der nachfolgenden Übersicht werden noch einmal die wichtigsten gesetzlichen Neuerungen, Anweisungen der Finanzverwaltung und Entscheidungen aus der Rechtsprechung im steuerlichen Verfahrensrecht des Jahres 2022 zur Erinnerung in Form einer Checkliste zusammengestellt.

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[*] Der Autor ist als Steuerberater in Übach-Palenberg tätig. Er ist Regierungsdirektor a.D. und war stellvertretender Vorsteher bei einem Finanzamt.

I. Gesetzgebung

 
Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz Mit dem Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz v. 22.11.2020 (BGBl. I 2020, 2466) wurden einige Vorschriften der AO (§§ 295, 309, 314, 316, 318, 319) an geänderte ZPO-Regelungen angepasst. AO-StB 2022, 1
Viertes Corona-Steuerhilfegesetz Mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz v. 19.6.2022 (BGBl. I 2022, 911) wurden die Erklärungsfristen des § 149 AO und die damit zusammenhängenden Fristen und Termine (§ 109 Abs. 2, § 149 Ab. 4, § 152 Abs. 2 und § 233a Abs. 2 AO) für den Besteuerungszeitraum 2020 erneut verlängert. Ferner wurden auch für die Besteuerungszeiträume 2021 bis 2024 vergleichbare Regelungen getroffen, durch die die gesetzlichen Fristverlängerungen (spätestens) bis zum Besteuerungszeitraum 2025 wieder abgebaut werden. AO-StB 2022, 237
Zinsanpassungsgesetz Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung (sog. Zinsanpassungsgesetz) v. 12.7.2022, (BGBl. I 2022, 1142) wurde die Forderung des BVerfG in seinem Beschl. v. 8.7.2021 – 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17 umgesetzt, wonach der bisherige Zinssatz ab 1.1.2019 an das aktuelle Zinsniveau angepasst werden muss. AO-StB 2022, 237

II. Verwaltungsanweisungen

 
Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke im Ausland Mit einer ausführlichen aktuellen Verfügung hat das LfSt Bayern zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke im Ausland Stellung genommen. AO-StB 2022, 52
Änderung des AEAO Mit BMF-Schreiben v. 12.1.2022 hat die Finanzverwaltung den Anwendungserlass zur Abgabenordnung in verschiedenen Teilbereichen geändert. AO-StB 2022, 85
Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke im Ausland Das FinMin. Sachsen-Anhalt hat mit Erlass vom 1.3.2022 zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke im Ausland Stellung genommen. Darin geht es sowohl um die Mittelverwendung im Ausland durch inländische Körperschaften als auch um die Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke durch ausländische Körperschaften. AO-StB 2022, 190
Mitteilungspflichten des Steuerpflichtigen nach § 138 Abs. 2 AO bzw. Dritter nach § 138b AO

Die Finanzverwaltung hat ihr im Jahr 2018 veröffentlichtes BMF-Schreiben (vgl. BMF v. 5.2.2018, BStBl. I 2018, 289) zu den Mitteilungspflichten des Steuerpflichtigen nach § 138 Abs. 2 AO bzw. Dritter nach § 138b AO i.d.F. des Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes (StUmgBG) v. 23.6.2017 mit einem neuen, vollständig überarbeiteten Schreiben v. 26.4.2022 aktualisiert.

Das BMF-Schreiben v. 26.4.2022 ersetzt das BMF-Schreiben v. 5.2.2018 sowie mehrere Folgeschreiben zu einzelnen Fragestellungen mit Wirkung vom 1.1.2022.
AO-StB 2022, 219
BMF zu Änderungen der §§ 233239 AO durch das Zweite Gesetz zur Änderung der AO und des EGAO Durch das Zweite Gesetz zur Änderung der AO und des Einführungsgesetzes zur AO vom 12.7.2022 (BGBl. I 2022, 1142) gab es Änderungen der §§ 233 bis 239 AO. Mit BMF-Schreiben v. 22.7.2022 hat die Finanzverwaltung zeitnah und ausführlich auf die gesetzliche Neuregelung der Vollverzinsung ab 1.1.2019 reagiert. AO-StB 2022, 251
Übergangsregelung zur gesetzlichen Neuregelung der Vollverzinsung ab 1.1.2019 Mit BMF-Schreiben v. 22.7.2022 hat die Finanzverwaltung aufgrund technischer und organisatorischer Probleme auf die in Art. 97 § 15 Abs. 16 EGAO vorgesehene Übergangsregelung reagiert. AO-StB 2022, 253

III. Rechtsprechung

1. Änderungs- und Berichtigungsvorschriften

 
Korrekturmöglichkeit für Feststellung der tatsächlich zu zahlenden GewSt bei unterbliebener Festsetzung der GewSt? Ist bei der Feststellung der tatsächlich zu zahlenden Gewerbesteuer nach § 35 Abs. 2 S. 1 EStG die festzusetzende Gewerbesteuer geschätzt worden, kann diese Feststellung weder gem. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO noch gem. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO geändert werden, wenn die Gemeinde die GewSt-Festsetzung versäumt hat und deshalb Festsetzungsverjährung eingetreten ist. AO-StB 2022, 77
Rückwirkendes Ereignis beim Realsplitting Die Stellung des Antrags auf Berücksichtigung der Unterhaltsleistungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG 2007 durch den Geber samt Einreichung der Zustimmungserklärung des Empfängers ist bereits das rückwirkende Ereignis i.S.d. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, S. 2 AO, das zur Änderung der ESt-Festsetzung des Empfängers der Unterhaltsleistung nach § 22 Nr. 1a EStG 2007 führt. AO-StB 2022, 119
Beiladung nach § 174 Abs. 5 AO

Auch wenn das FA den Antrag auf Beiladung ausdrücklich auf § 60 Abs. 1 FGO gestützt hat, kann er auf eine Beiladung nach § 174 Abs. 5 S. 2 AO zielen, um die Mögli...

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