Verdeckte Gewinnausschüttung – Gemeinnützige Stiftung als nahestehende Person Eine gemeinnützige Stiftung kann im Verhältnis zu einem Anteilseigner einer Kapitalgesellschaft eine nahestehende Person sein; Zuwendungen der Kapitalgesellschaft an die Stiftung können eine vGA i.S.v. § 8 Abs. 3 S. 2 KStG sein. AO-StB 2022, 4
Satzungsmäßigkeit und Vermögensbindung bei gemeinnützigen Körperschaften

Eine Satzung genügt nur dann dem Grundsatz der satzungsmäßigen Vermögensbindung (§§ 61 Abs. 1, 55 Abs. 1 Nr. 4 AO), wenn sie auch eine ausdrückliche Regelung für den Wegfall des bisherigen Zwecks der Körperschaft

enthält.
AO-StB 2022, 76
Zweckbetrieb bei der Organisation des Zivildienstes Die für von einem gemeinnützigen Verein erbrachten Leistungen im Rahmen der Verwaltung des Zivildienstes nach § 5a Abs. 2 ZDG begründen – entgegen BMF-Schreiben v. 18.8.2015 (BStBl. I 2015, 659) – einen allgemeinen Zweckbetrieb nach § 65 AO. AO-StB 2022, 269
Gemeinnütziges wissenschaftliches Editieren Eine Körperschaft kann durch das sog. Wissenschaftliche Editieren im sog. Peer-Review-Verfahren und der damit verbundenen Open-Access-Publikation ihren steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zweck der Förderung von Wissenschaft und Forschung selbstlos (§ 55 AO), ausschließlich (§ 56 AO) und unmittelbar (§ 57 AO) verfolgen. AO-StB 2022, 307
Fehlende Gemeinnützigkeit bei Förderung abgeschlossener Personenkreise und Satzungserfordernisse Eine Körperschaft, die Kinderbetreuungseinrichtungen betreibt, fördert nicht die Allgemeinheit, wenn sie bei der Belegung der Plätze die Belegungspräferenz ihrer Vertragspartner, bestimmter Unternehmen, in der Weise berücksichtigt, dass sich der geförderte Personenkreis nicht mehr als Ausschnitt der Allgemeinheit darstellt. AO-StB 2022, 346
Organisation und Durchführung der Jägerprüfung als Zweckbetrieb Ein gemeinnütziger Verein, zu dessen satzungsmäßigen Zwecken auch der Naturschutz und die Landschaftspflege gehören, begründet mit der Organisation und Durchführung der Jägerprüfung einen allgemeinen Zweckbetrieb. Die Steuerbefreiung für die Organisation und Durchführung der Jägerprüfung ist keine unionsrechtliche unzulässige Beihilfe. AO-StB 2022, 348

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