Unbeachtlichkeit des Verschuldens bei Änderung eines Gewinnfeststellungsbescheids § 173 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 AO gilt gem. § 181 Abs. 1 S. 1 AO sinngemäß für einen Gewinnfeststellungsbescheid für eine Personengesellschaft auch dann, wenn sich eine gegenläufige Änderung aus einem anderen Bescheid (z.B. dem ESt-Bescheid für einen Gesellschafter) ergibt. AO-StB 2021, 46
Bindungswirkung eines Ablehnungsbescheids Wird vor Ablauf der Klagefrist ein Änderungsantrag gem. § 172 Abs. 1 S. 3 AO gestellt, der eine den Anspruch auf Kindergeld ablehnende Einspruchsentscheidung betrifft, und wird die Angelegenheit nach der Ablehnung dieses Antrags im darauffolgenden Einspruchsverfahren erneut sachlich geprüft, umfasst die Bindungswirkung der ablehnenden Entscheidung auch die Monate bis zur Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung über den Änderungsantrag. AO-StB 2021, 157
Antrag auf schlichte Änderung nach Einspruchsentscheidung Einem Antrag auf schlichte Änderung, gestellt nach Ergehen einer Einspruchsentscheidung und innerhalb der Klagefrist, steht nicht entgegen, dass über das verfolgte Begehren bereits in der Einspruchsentscheidung entschieden worden ist. AO-StB 2021, 184
Rechtsschutzgewährende Auslegung; Treu und Glauben bei der Änderung von Feststellungsbescheiden Der Grundsatz von Treu und Glauben hindert das FA nicht daran, Stipendienzahlungen, die es bei der Einkommensteuerveranlagung eines Mitunternehmers (rechtsirrig) als steuerfreie Einnahmen i.S.d. § 3 Nr. 44 EStG angesehen hat, später in einem gem. § 181 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 173 Abs. 1 AO geänderten Feststellungsbescheid als Sonderbetriebseinnahmen des Mitunternehmers zu erfassen. AO-StB 2021, 253
Zur Berücksichtigung nacherklärter Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. § 173 Abs. 1 AO im Rahmen einer Günstigerprüfung gem. § 32d Abs. 6 EStG In den Vergleich, ob die nachträglich bekannt gewordene Tatsache der Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen zu einer höheren (§ 173 Abs. 1 Nr. 1 AO) oder einer niedrigeren (§ 173 Abs. 1 Nr. 2 AO) Steuer führt, ist im Rahmen der Günstigerprüfung gem. § 32d Abs. 6 EStG nicht nur die festgesetzte Einkommensteuer, sondern auch die durch den Abzug vom Kapitalertrag abgegoltene Einkommensteuer einzubeziehen. AO-StB 2021, 285

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