Der subjektive Tatbestand einer Beihilfeleistung, die zugleich die Merkmale "berufstypischen Verhaltens" erfüllt, sind bei einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe nur dann erfüllt, wenn das von ihm erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des unterstützten Haupttäters derart hoch ist, dass er sich mit seiner Hilfeleistung "die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein lässt". Hat der Hilfeleistende dagegen keine Kenntnis darüber, wie sein Beitrag vom Haupttäter verwendet wird, und hält er es lediglich für möglich, dass sein Beitrag im Rahmen der Begehung einer (Steuer-)Straftat genutzt wird, so ist noch nicht von einer strafbaren Beihilfehandlung auszugehen.

Ein Steuerberater leistet vorsätzlich Beihilfe zu einer Steuerstraftat, wenn er nach Versagung des Vorsteuerabzugs für vorherige Voranmeldungszeiträume die Durchführung einer die Folgezeiträume betreffenden USt-Anschlussprüfung bei seiner Mandantin durch bewusst wahrheitswidrige Erklärungen gegenüber dem FA hinauszögert, dadurch dem Haupttäter ermöglicht, die zunächst in der Buchführung erfassten fingierten Eingangsrechnungen durch andere zu ersetzen, und diesen Austausch in der in seiner Steuerberaterkanzlei erstellten Buchführung nicht kenntlich macht (FG Berlin-Bdb. v. 6.3.2018 – 9 K 9306/12, EFG 2018, 1765, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VII R 29/18).

Der Außendienstmitarbeiter eines Großhändlers kann für die aus der Steuerhinterziehung eines Kunden unbezahlt gebliebenen Steuerschulden wegen der Zurverfügungstellung eines auf seinen Namen geführten Kontos für schwarzen Wareneinkauf in Haftung genommen werden. Die Hilfeleistung des Gehilfen muss für den Taterfolg nicht ursächlich sein; sie muss die Tathandlung des Haupttäters oder den Erfolgseintritt aber mindestens erleichtern oder fördern. Eine haftungsauslösende Gehilfentätigkeit kann dann vorliegen, wenn der Außendienstmitarbeiter eines Großhändlers einem bestimmten Kunden das auf seinen Namen lautende Barverkaufskonto als "zweite Einkaufsmöglichkeit" für den Bedarf der von diesem betriebenen Gaststätte zur Verfügung gestellt hat und der Kunde diese Möglichkeit mehrfach nutzt und diesen Wareneinkauf unverbucht lässt (FG München v. 1.7.2020 – 3 K 3072/18, EFG 2020, 1562, NZB eingelegt, Az. des BFH: V B 52/20).

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