Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen nach Auffassung des Sächsischen FG auch nicht im Hinblick auf die Festsetzung der Grundsteuer in einem dreistufigen Verfahren und den Umstand, dass der Hebesatz für die Zeit ab 1.1.2025 von den Gemeinden zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht festgelegt ist. Dies entspreche der bisherigen Lage. Der Beschluss über die Festsetzung oder Änderung des Hebesatzes ist gesetzlich bis zum 30.6. eines jeden Kalenderjahres mit Wirkung vom Beginn dieses Kalenderjahres möglich (§ 25 Abs. 3 Satz 1 GrStG), so dass die tatsächliche Höhe der zu entrichtenden Grundsteuer erst nach Ablauf des ersten Kalenderhalbjahres jedes Jahres feststehe. Vergleichbares gelte für die Gewerbesteuer.

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