Die Regelung zu dem Umrechnungskoeffizienten für die Grundstücksgröße in § 257 Abs. 1 Satz 1 BewG i.V.m. Anlage 36 beruhe auf der Erwägung des Gesetzgebers, dass die Anpassungsmodalitäten dem Umstand Rechnung tragen, dass der Bodenwert bei kleiner werdenden Grundstücken ab einer Grundstücksgröße von ca. 500 qm regelmäßig überproportional ansteige. Mit der pauschalierenden Vorgabe der Umrechnungskoeffizienten in der Anlage 36 zum BewG werde der Verwaltungs- und Bürokratieaufwand geringgehalten. Hierbei sei der Gesetzgeber innerhalb seines Gestaltungsspielraums geblieben.

Beraterhinweis Die Umrechnungskoeffizienten nach Anlage 36 führen in der Praxis mitunter zu nicht folgerichtigen Ergebnissen. Die der Anlage 36 zugrunde liegende Vorgehensweise verkennt, dass sich die Gutachterausschüsse in der Wahl der Größe des Bodenrichtwertgrundstücks an den örtlichen Gegebenheiten orientieren. Die Bodenrichtwerte werden folglich für deutlich größere oder kleinere Grundstücke als die der Anlage 36 zugrunde gelegten 500 qm festgestellt, so dass es wegen der Grundstücksgröße in diesen Fällen mitunter keiner Anpassung bedarf (vgl. ausführlich Grootens in Grootens, GrStG/BewG, 2. Aufl. 2022, § 257 BewG Rz. 53 ff.)

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