Sofern kein Empfangsbevollmächtigter bestellt wurde, gilt nach § 183 Abs. 1 S. 2 AO kraft Gesetzes ein zur Vertretung der Gesellschaft bzw. der Feststellungsbeteiligten oder ein zur Verwaltung des Feststellungsgegenstandes Berechtigter als Empfangsbevollmächtigter. Maßgebend hierfür sind die allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen sowie ggf. abweichende gesellschaftsvertragliche Regelungen, soweit diese dem FA bekannt sind oder bekannt sein müssten. Bei Personenhandelsgesellschaften ist der Feststellungsbescheid daher dem Geschäftsführer bekannt zu geben, soweit die Gesellschafter keinen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten bestellt haben. Hat eine Gesellschaft mehrere gemeinsam Vertretungsberechtigte (z.B. alle Gesellschafter einer GbR), reicht es aus, wenn der Feststellungsbescheid einem dieser Gesellschafter allein mit Wirkung für und gegen alle Feststellungsbeteiligten bekannt gegeben wird.

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