Gemäß § 179 Abs. 2 S. 3 AO kann eine besondere gesonderte Feststellung erfolgen, wenn eine der Personen, denen der Gegenstand der Feststellung zuzurechnen ist, nur über eine andere Person beteiligt ist.

Eine Beteiligung "über eine andere Person" setzt voraus, dass keine unmittelbare Beteiligung besteht. Zivilrechtlich darf dementsprechend lediglich die andere Person beteiligt sein. Die mittelbare Beteiligung dagegen beruht auf einer steuerrechtlichen Zurechnung. Entscheidend ist, ob dem mittelbar Beteiligten der Gegenstand der Feststellung, beispielsweise die Einkünfte der Hauptgesellschaft, aufgrund seiner rechtlichen Beziehungen zum Hauptbeteiligten steuerlich zuzurechnen sind. Dies wird insb. in den folgenden zwei Konstellationen bejaht, wobei sich die Beziehung des Unterbeteiligten zum Hauptbeteiligten entweder gesellschaftsrechtlich als Unterbeteiligung oder schuldrechtlich als Treuhand darstellen kann.

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