Nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 der VO zu § 180 Abs. 2 AO kann eine gesonderte und einheitliche Feststellung erfolgen, wenn der Einkunftserzielung dienende Wirtschaftsgüter, Anlagen oder Einrichtungen von mehreren Personen betrieben, genutzt oder gehalten werden. Diese Voraussetzungen liegen insb. bei Labor- und Maschinengemeinschaften vor. Diese stelle keine Gesellschaft oder Gemeinschaft i.S.d. § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO, weil die Feststellungsbeteiligten keine gemeinsamen Einkünfte erzielen. Mangels einer gemeinsamen Einkunftsquelle beschränkt sich die Feststellung auf die durch den Betrieb, die Nutzung oder die Haltung der Wirtschaftsgüter, Anlagen oder Einrichtungen veranlassten Betriebseinnahmen und -ausgaben.

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