Bereits der Wortlaut des § 179 Abs. 2 S. 3 AO offenbart, dass es im Ermessen des FA steht, ob bei einer mittelbaren Beteiligung ein einheitliches oder ob zwei getrennte Feststellungsverfahren durchgeführt werden. Dies beruht auf dem ggf. gegebenen berechtigten Interesse der Beteiligten an einer stillen, also verdeckten mittelbaren Beteiligung. Eine stille Beteiligung soll nicht (bloß) aus verfahrensrechtlichen Gründen aufgedeckt werden. Daher ist nach dem AEAO von der Möglichkeit der besonderen gesonderten und einheitlichen Feststellung in Ansehung des Geheimhaltungsbedürfnisses der Betroffenen regelmäßig Gebrauch zu machen (AEAO zu § 179, Ziff. 4).

Beraterhinweis Die Berücksichtigung der Unterbeteiligung im Feststellungsverfahren der Hauptgesellschaft ist nur im Einverständnis aller Beteiligten – Hauptgesellschaft und deren Gesellschafter sowie der Unterbeteiligten – zulässig. Das Einverständnis der Beteiligten gilt als erteilt, wenn die Unterbeteiligung in der Feststellungserklärung für die Hauptgesellschaft geltend gemacht wird (BFH v. 12.1.1995 – VIII B 43/94, BFH/NV 1995, 759; AEAO zu § 179, Ziff. 4).

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