Nach §§ 1741 ff. BGB kann auch die Annahme als Kind ein Verwandtschaftsverhältnis begründen. Da das Adoptionsrecht zum 1.1.1977 grundlegende Änderungen erfahren hat,[1],ist zunächst zu klären, ob die Adoption bis zum 31.12.1976 stattfand oder danach.

Adoptionen vor dem 1.1.1977

Für Adoptionen vor dem 1.1.1977 galt, dass das adoptierte Kind sein volles Erbrecht in Bezug auf seine leiblichen Eltern und die Verwandten der leiblichen Eltern behielt[2] und zusätzlich ein Erbrecht nach dem Annehmenden erwarb, sofern dieses nicht nach § 1767 Abs. 1 BGB a. F. ausgeschlossen wurde. Umgekehrt behielten auch die Blutsverwandten des Adoptivkindes ihr Erbrecht.[3] Demgegenüber erhielt der Annehmende kein Erbrecht in Bezug auf das adoptierte Kind.[4] Auch entstand kein Erbrecht des Adoptivkindes zu den Verwandten des Annehmenden,[5]

Adoptionen seit dem 1.1.1977

Bei Adoptionen seit dem 1.1.1977 ist zwischen der Minderjährigen- und der Volljährigenadoption zu unterscheiden. Bei der Minderjährigenadoption handelt es sich um eine sog. Volladoption, d. h. das adoptierte Kind verliert grundsätzlich sein Verwandtschaftsverhältnis zu seinen leiblichen Verwandten nach § 1755 Abs. 1 BGB und wird Erbe erster Ordnung nach dem Annehmenden.[6] Auch gegenüber den Verwandten des Annehmenden entsteht ein Erbrecht des Adoptivkindes.[7]

Diese sog. Volladoption hat grundsätzlich auch zur Folge, dass die leiblichen Eltern sowie deren Verwandte ihr Erbrecht verlieren.[8] Dagegen entsteht zugunsten des Annehmenden und dessen Verwandten ein Erbrecht.[9]

Ausnahmen bestehen bei der Halbwaisen- und Verwandtenadoption.[10]

Für die Adoption eines Volljährigen gilt grundsätzlich, dass das Verwandtschaftsverhältnis zu den leiblichen Verwandten bestehen bleibt.[11] Zugleich entsteht ein Erbrecht des Angenommenen nach seinen Adoptiveltern.[12] Ein Erbrecht des Angenommenen nach den Verwandten des Annehmenden entsteht im Regelfall nicht.[13]

Die Adoptiveltern erhalten ein Erbrecht nach dem Angenommenen,[14] deren Verwandte hingegen nicht.[15]

Gleiches gilt grundsätzlich für Adoptionen, die bereits vor dem 01.01.1977 stattgefunden haben, wenn das angenommene Kind am 01.01.1977 volljährig war und der Erbfall nach dem 31.12.1976 eingetreten ist bzw. eintritt.[16] Unter bestimmten Voraussetzungen ist die familiengerichtliche Anordnung einer Volladoption möglich.[17] Die Auswirkungen entsprechen in diesem Fall denjenigen der Minderjährigenadoption.[18]

[1] Soergel/Stein, § 1924 Rn. 24.
[2] § 1764 BGB a. F.
[3] § 1764 BGB a. F.
[4] § 1759 BGB a. F.
[5] § 1763 BGB a.F; .Damrau/Tanck, § 1924 Rn. 5.
[7] § 1754 BGB; Damrau/Tanck, § 1924 Rn. 16.
[9] § 1754 BGB; Palandt/Weidlich, § 1925 Rn. 3.
[12] §§ 1767 Abs. 2, 1754, 1770 Abs. 1 BGB; Soergel/Stein, § 1924 Rn. 26.
[13] Palandt/Weidlich, § 1924 Rn. 11.
[16] Soergel/Stein, § 1924 Rn. 27.
[18] Soergel/Stein, § 1924 Rn. 26.

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