Aufgrund der begrenzten Prüfungsmöglichkeit obliegt es allen GbR-Gesellschaftern, dem Einreichungspflichtigen gegenüber eine Versicherung abzugeben über die Identität der Gesellschaft ("Identitätsversicherung" nach § 12 Abs. 1 EGGmbHG, s. hierzu mit Formulierungsvorschlag: Ott, notar 2023, 415 [416]). Die Identitätsversicherung wird nicht zum Handelsregister eingereicht (Bayer in Lutter/Hommelhoff, 21. Aufl. 2023, § 40 GmbHG Rz. 16c). Beachten Sie: Sie kann formlos erfolgen, sollte
- jedoch schriftlich abgegeben und
- auch aufbewahrt (z.B. als Anlage einer Geschäftsanteilsabtretung)
werden.
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