Die Vermietung ist wie die eigenbetriebliche Nutzung begünstigt. Beachten Sie: Daher entfällt für die Praxis die Unterscheidung, ob eine Vermietung als originär betriebliche Tätigkeit anzusehen ist.[24]

 

Beispiel 1

Frau B betreibt einen Baumaschinen- und Werkzeugverleih und vermietet u.a. einen Bagger an den Kunden K.

Lösung: Die Nutzungsüberlassung des Baggers führt zu einer betrieblichen Nutzung des Wirtschaftsguts durch Frau B und ist Teil ihrer originär gewerblichen Tätigkeit, so dass die Tatbestandsvariante "Vermietung" des § 7g Abs. 1 S. 1 EStG hier gar nicht erforderlich ist.

 

Beispiel 2

Die Zahntechnik-GmbH überlässt eine am 30.6.2021 angeschaffte Diamantfräse einem anderen (fremden, aber geschäftlich verbundenen) Zahntechnikbetrieb

a) für ein Jahr gegen ein fremdübliches Entgelt.

b) für eine Woche gegen ein fremdübliches Entgelt. Der mietende Inhaber nutzt die Fräse nicht betrieblich, sondern privat für den Bau eines Modellflugzeugs.

c) unentgeltlich für sechs Monate (1.10.2021 – 31.3.2022), da sich die Betriebe gelegentlich mit Personalaushilfen oder WG-Überlassung gegenseitig unterstützen.

Lösung:

zu a): Die Vermietung eines WG ist unabhängig von ihrer Dauer[25] ausdrücklich begünstigt. Dies gilt auch dann, wenn die Vermietung kein Teil der originären betrieblichen Tätigkeit des Betriebs ist. Die Zugehörigkeit des WG zur Betriebsstätte (Verbleibensvoraussetzung) ist u.E. weiterhin gegeben. Eine Zuordnung als "betriebliche Verwendung" (Nutzungsvoraussetzung) ist bei Vermietungen nicht maßgebend.

zu b): Auch eine kurzfristige Vermietung ist unschädlich. Der Mieter muss das WG zudem nicht betrieblich verwenden, sondern kann es auch privat nutzen.[26]

zu c): Eine unentgeltliche Überlassung ist keine Vermietung und damit schädlich. Die Fräse wird weder vermietet noch eigenbetrieblich genutzt. Gleichwohl könnte man die Auffassung vertreten, dass die Überlassung eigenbetrieblichen Zwecken dient, da damit zukünftige betriebliche Vorteile (Gegenleistungen) verbunden sind. Ertragsteuerrechtlich könnte man dies auch als Vermietung ansehen, sofern man die (vergangenen und/oder künftigen) Sachleistungen in Form von gegenläufigen Personal- und Sachüberlassungen dem Betriebsvermögen zuordnet. Hierbei müssten die geldwerten Vorteile (Betriebseinnahmen) bewertet und in der Gewinnermittlung erfasst werden.

Betriebsverpachtung: Wenn ein Betrieb im Ganzen verpachtet wird, besteht dieser als Gewerbebetrieb weiter, solange nicht die Betriebsaufgabe erklärt wird (§ 16 Abs. 3b EStG). Investitionen in den Verpachtungsbetrieb, die (mit den anderen WG) an den Pächter verpachtet werden, führten zwar zu einer begünstigten Nutzungsüberlassung. Jedoch ist ein Verpachtungsbetrieb kein "aktiver" Gewerbebetrieb – und damit nicht begünstigt.[27]

 

Beispiel

V verpachtet eine Brauerei. Nachdem ein mitverpachteter Gabelstapler defekt war, kaufte V einen neuen Gabelstapler und verpachtet diesen ebenfalls an den Pächter.

Lösung: Der Verpachtungsbetrieb überlässt den Gabelstapler zwar (mit den übrigen verpachteten WG) an den Pächter. Jedoch sind Investitionen in einen Verpachtungsbetrieb nicht nach § 7g EStG begünstigt.[28]

[24] Die Gesetzesbegründung spricht davon, dass die Vermietung eines zum notwendigen Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgutes zu Betriebseinnahmen und damit zu einer betrieblichen Vermögensmehrung führe. Dies entspreche dem Fördergedanken des § 7g EStG und rechtfertige die Gleichstellung (BT-Drucks. 19/22850, 79).
[25] Die frühere Drei-Monats-Grenze ist nunmehr unbeachtlich, vgl. BT-Drucks. 19/22850, 79.
[26] Kulosa in Schmidt, EStG, 40. Aufl. 2021, § 7g Rz. 24.
[27] BMF v. 15.6.2022 – IV C 6 - S 2139-b/21/10001 :001 – DOK 2022/0547974, BStBl. I 2022, 945 = EStB 2022, 253 (Herkens) Rz. 1 mit Hinweis auf BFH v. 27.9.2001 – X R 4/99, BStBl. II 2002, 136 = EStB 2002, 129 (Meurer). Es ist ungeklärt, ob dies auch für gewerblich geprägte (vermögensverwaltende) Personengesellschaften i.S.d. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG und für vermögensverwaltende Kapitalgesellschaften (Gewerblichkeitsfikition nach § 8 Abs. 2 KStG) gilt, vgl. Paus, EStB 2012, 339 (340). Nach Reddig, FR 2018, 925 (927) soll dies für gewerblich infizierte bzw. gewerblich geprägte Personengesellschaften i.S.d. § 15 Abs. 3 Nr. 1 und 2 EStG der Fall sein.
[28] Unschädlich ist es nur, wenn WG vor dem Übergang zur Verpachtung (also im operativen Gewerbebetrieb) angeschafft werden. Der Übergang zum Verpachtungsbetrieb innerhalb der Frist des § 7g Abs. 4 S. 1 EStG ist unschädlich (Reddig, FR 2018, 925 [931]).

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