Neben den geschilderten Konstellationen gibt es auch Leasing-/Mietkauf-Konstellationen, in denen auf den ersten Blick möglicherweise gar nicht ersichtlich ist, dass sich die Abgrenzungsfrage Lieferung vs. sonstige Leistung stellt. Dies soll das nachfolgende Beispiel veranschaulichen.

 

Beispiel 5:

Die X-GmbH veräußerte im Jahr 2020 diverse Güter des Anlagevermögens im Rahmen von Sales-and-Mietkauf-Back-Verträgen (nachfolgend: Mietkaufverträge) an die LG-GmbH. Der zugrunde liegende Vertrag sah dabei vor, dass monatlich eine Miete in bestimmter Höhe durch die X-GmbH an die LG-GmbH für die Überlassung des Anlagevermögens zu entrichten sei. Zudem sollte mit Zahlung der Mietschlusszahlung das Eigentum wieder automatisch auf die X-GmbH übergehen. Im Rahmen einer schuldbefreienden Vertragsübernahme trat zum 1.1.2021 die Y-GmbH, eine Schwestergesellschaft der X-GmbH aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung mit der Y-GmbH in die Rechtsposition als Mietkäuferin in den Vertrag mit der LG-GmbH ein. Zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes der X-GmbH schlossen die X-GmbH und die Y-GmbH zudem gleichzeitig einen Mietvertrag über das Anlagevermögen ab. Fortan überließ die Y-GmbH der X-GmbH das Anlagevermögen. Die Y-GmbH entrichtete an die LG-GmbH die Raten aus dem Mietkaufvertrag, während die X-GmbH an die Y-GmbH die Raten aus dem Mietvertrag bezahlte. Nach Zahlung der Mietschlusszahlung soll das Eigentum an den Gütern des Anlagevermögens nun wegen des Vertragseintritts an die Y- GmbH übergehen.

Hat die X-GmbH hier möglicherweise am 1.1.2021 eine Lieferung im umsatzsteuerrechtlichen Sinne an die Y-GmbH bewirkt?

Durch den schuldbefreienden Eintritt der Y-GmbH in den Mietkaufvertrag war diese berechtigt aus dem Mietkaufvertrag zunächst den Besitz und nach Zahlung der Schlussrate den Eigentumsübergang gegenüber der LG-GmbH zu fordern. Aus den Vertragsbedingungen ergibt sich eindeutig, dass das Eigentum bei planmäßiger Vertragserfüllung automatisch auf den Leasingnehmer (hier durch den Vertragseintritt nunmehr die Y-GmbH) übergehen soll. Diese Rechtsposition hat der Y-GmbH die X-GmbH verschafft. Die in Abschn. 3.5 Abs. 5 und 6 UStAE genannten Voraussetzungen für die Annahme einer Lieferung sind damit erfüllt.

Hinweis: Die ursprüngliche Sale-and-Mietkauf-Back-Konstellation stellt übrigens keine Lieferung dar, da hier die bloße Sicherungs- und Finanzierungsfunktion im Vordergrund steht, vgl. Abschn. 3.5 Abs. 7 UStAE.

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