Bereits vor der Aufnahme des § 38 Abs. 3 GmbHG bestand die Möglichkeit, dass GF und Gesellschafter sich auf einen temporären Ausstieg des GF aus der Gesellschaft verständigten. Es wird sich zeigen, ob die nun ausdrückliche Verankerung im Gesetz zu einer Zunahme von "Auszeiten" bei GF führt.

Da der Gesetzgeber die "Auszeit" von der Organstellung jedoch lediglich oberflächlich und ausschließlich bezogen auf die Organstellung geregelt hat, ist es erforderlich, dass Gesellschaft und GF sinnvolle Regelungen im Anstellungsvertrag vereinbaren, um das Procedere, aber auch die Auswirkungen der Auszeit festzulegen.

Hierzu gehört auch, dass die Gesellschaft mit sämtlichen GF Regelungen vereinbart, die die Pflichten und Rechte der übrigen GF für die Abwesenheitszeit des betroffenen GF beinhalten. Welche Regelungen hier jeweils sinnvoll sind, sollten die Gesellschaften mit Kollegialorganen

  • möglichst umgehend prüfen und
  • die vertragliche Umsetzung mit den GF bewirken.

Dies ist nicht nur aus Fürsorgegesichtspunkten erforderlich, sondern zeigt auch den zeitgemäßen Umgang der Gesellschaft mit den gesellschaftspolitischen Entwicklungen, die in § 38 Abs. 3 GmbHG ihren aktuellen Niederschlag gefunden haben.

 

Selbststudium nach § 15 FAO mit dem GmbH-StB: Zu diesem Beitrag finden Sie eine Lernerfolgskontrolle bis zum 30.6.2023 unter https://www.otto-schmidt.de/15fao.

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