Zu beachten ist, dass die Möglichkeit der Auszeit wegen Mutterschutzes für alle GF’innen unabhängig davon besteht, ob die GF’in’

  • Fremd-GF’in ist oder
  • an der Gesellschaft mehrheitlich oder
  • mit bzw. ohne Sperrminorität beteiligt ist.

§ 38 Abs. 3 Nr. 1 GmbHG ermöglicht jeder GF’in in einem Kollegialorgan den temporären Widerruf zur Vermeidung von Haftung während der Zeiten des Mutterschutzes. § 38 Abs. 3 GmbHG verweist nur in Bezug auf die Definition des Mutterschutzes und dessen Dauer auf das Mutterschutzgesetz, nicht jedoch in Bezug auf dessen Anwendungsbereich als Antragsvoraussetzung[1].

Beachten Sie: Allerdings ist darauf zu achten, dass seit der sog. Danosa-Entscheidung des EuGH[2]

  • die Fremd-GF’innen und
  • GF’innen mit Minderheitsbeteiligung ohne Sperrminorität

als Arbeitnehmerinnen im unionsrechtlichen Sinn zu werten sind, so dass das Mutterschutzgesetz für diesen Personenkreis unmittelbar Anwendung findet und ein anstellungsvertragliches Tätigkeitverbot gem. § 3 MuSchuG besteht. Die Auszeit von der Organstellung stellt dementsprechend für diese Personengruppe den korrekten organschaftlichen Gleichlauf her.

Nicht dem Mutterschutzgesetz unterliegen

  • GF’innen, die mehrheitlich an der Gesellschaft beteiligt sind sowie
  • GF’innen mit Minderheitsbeteiligung bei gleichzeitiger Sperrminorität.

Für diese besteht anstellungsvertraglich kein Tätigkeitsverbot – gleichwohl können sie eine Auszeit von der Organstellung beantragen.

Beraterhinweis Da § 38 Abs. 3 GmbHG zum Schicksal des Anstellungsvertrages keine Aussagen trifft, sollten die Parteien zur Vermeidung von Streit mit der temporären Abberufung auch den Umgang mit dem Anstellungsvertrag für die Dauer der Auszeit regeln.

[1] BT-Drucks. 19/30514, 21.
[2] EuGH v. 11.11.2010 – C-232/09 [Danosa] – ECLI:EU:C:2010:674 = Slg. 2010, I-11435 = NJW 2011, 2343.

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