Keine Lösung lässt das Gesetz für die Fälle erkennen, dass

  • zwar bei Antragstellung,
  • nicht aber bei Auszeitbeginn

ein mehrgliedriges Organ besteht, oder

  • die Mehrgliedrigkeit während der Auszeit endet.

Insbesondere sind keine Widerrufsmöglichkeiten zur vorzeitigen Beendigung der Auszeit im Gesetzestext enthalten.

Beachten Sie: Aufgrund der wechselseitigen Treuepflichten ist eine generelle Lösung dieses Problems kaum denkbar:

  • auf der einen Seite die Pflicht, die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft zu erhalten,
  • auf der anderen Seite, die berechtigten persönlichen Interessen des GF zu sichern.

Beraterhinweis Die Lösung dieses Interessenkonflikts verschließt sich einer generellen Entscheidung, sondern wird in jedem Einzelfall danach zu treffen sein, welche Interessen sich im Einzelfall gegenüberstehen und überwiegen.

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