Bei einer Verkürzung des Mutterschutzes soll ausweislich des Gesetzgebungsverfahrens eine automatische Verkürzung der Auszeit erfolgen; entsprechendes gilt bei Verlängerungen. Beachten Sie: Allerdings ist aus Gründen der Klarheit bei einer durch die GF’in geplanten Verkürzung der Auszeit deren Dauer und Lage konkret anzugeben. Die Automatik kann daher nur bei nicht geplanter Veränderung der Dauer relevant werden – so bei Abweichungen vom geplanten Geburtstermin.

Kurzfristige Beantragung: Da im Fall des Mutterschutzes eine Ablehnungsmöglichkeit nicht – d.h. auch nicht aus wichtigen Gründen (wie in § 38 Abs. 3 Nr. 2 GmbHG) – besteht, kann die Gesellschaft auch bei kurzfristiger Beantragung die Abberufung nicht verweigern. Auch aus dem Gedanken der Treuepflicht wird man angesichts des Wortlauts der Regelung keine Antragsfrist ableiten können.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge