Lehnt die Gesellschafterversammlung den Antrag des GF auf Auszeit ab, kann dieser den Klageweg bei den ordentlichen Gerichten beschreiten, um die Gesellschaft zum temporären Widerruf und Zusicherung der Wiederbestellung zu verpflichten. Allerdings wird entsprechend der gestuften Ablehnungsmöglichkeiten je nach Grund und Dauer der Auszeit eine Klage von vornherein unterschiedliche Aussicht auf Erfolg haben.

Im Fall der nicht ablehnbaren Auszeit während der Mutterschutzzeiten wird die GF’in neben dem Bestehen des Kollegialorgans nur ihre Schwangerschaft sowie die Stellung des Antrags darzulegen und zu beweisen haben.

Im Fall der Auszeit für die übrigen Fallgruppen erweitert sich der Streit um das Vorliegen des wichtigen Grundes sowie des Ermessens, das pflichtgemäß bzw. frei ausgeübt worden sein muss.

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