Im Kontext des § 97 Abs. 1a BewG ist zudem die jüngere Entscheidung des BFH vom 17.6.2020 zu beachten (BFH v. 17.6.2020 – II R 43/17, DStR 2020, 2596 = ErbStB 2021, 1 [Halaczinsky]).

In dem besagten Urteil war das Kapitalkonto des Erblassers zum Stichtag positiv, während die Kapitalkonten der Mitgesellschafter negativ waren. Allerdings ergab sich trotz eines nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren (§§ 199 ff. BewG) ermittelten negativen Werts (der zum Ansatz kommende Substanzwert war zwar höher, jedoch ebenfalls negativ) unter Berücksichtigung des Kapitalkontos des Erblassers dennoch ein positiver Wert des Anteils am Betriebsvermögen. Nach Ansicht des Klägers sei der Wert des erworbenen Anteils dagegen mit 0 EUR anzusetzen sei, da der gemeine Wert des Gesamthandsvermögens der Personengesellschaft am Bewertungsstichtag negativ gewesen sei.

Nach Auffassung des BFH kann jedoch "das typisierende Aufteilungsschema des § 97 Absatz 1a BewG (...) im Einzelfall zu einem positiven Wert des Anteils am Betriebsvermögen der Personengesellschaft und daher zu einer Bereicherung bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer führen, auch wenn bei der Gesellschaft zu verteilendes Vermögen am Bewertungsstichtag tatsächlich nicht (mehr) vorhanden ist und ein Kaufpreis für den Anteil nicht gezahlt worden wäre" (Abschn. II. 2. d) der Entscheidungsgründe).

Ist der Steuerpflichtige allerdings der Auffassung, der gemeine Wert des Anteils an der Gesellschaft fiele zu seinen Gunsten niedriger aus, als sich aus der schematischen Aufteilung des § 97 Abs. 1a BewG ergibt, kann er einen niedrigeren gemeinen Wert aus einem zeitnahen Verkauf ableiten oder – sollte ein zeitnaher Verkauf nicht vorliegen – durch ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen nachweisen, der den Wert unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten der Gesellschaft oder einer anderen anerkannten, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode ermittelt (unter Abschn. II. 2. f) der Entscheidungsgründe; dies entspricht i.Ü. auch der Auffassung der Finanzverwaltung, vgl. R B 97.4 Abs. 2 Satz 2 ErbStR 2019). Konsequenterweise muss das dann auch bei der Zurechnung von Verwaltungsvermögen berücksichtigt werden.

Wenngleich die Entscheidung vor dem Hintergrund des Wortlauts von § 97 Abs. 1a BewG folgerichtig erscheint, ist doch der Gesetzgeber aufgerufen, die schematische Berechnung zu überdenken (BFH v. 17.6.2020 – II R 43/17, ErbStB 2021, 1 [Halaczinsky] = DStR 2020, 2596 [2599] m. Anm. Kugelmüller-Pugh). Denn die als Vereinfachungsregelung gedachte Vorschrift des § 97 Abs. 1a BewG dürfte sich nur vordergründig als solche erweisen, da der Steuerpflichtige das Ergebnis der Wertaufteilung nach § 97 Abs. 1a BewG mit den Ergebnissen aus marktgängigen Bewertungsverfahren (insb. Gutachtenwert) vergleichen muss, um eine belastbare Entscheidungsgrundlage zu erhalten bzw. die aufgrund des o.g. Urteil des BFH möglichen Verzerrungen zu vermeiden; hieraus resultiert zwangsläufig ein erhöhter Ermittlungs- und Kostenaufwand.

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