Die wichtigsten Änderungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Die in Spanien nichtansässigen natürlichen Personen unterliegen seit dem 29.12.2022 nunmehr auch der Besteuerung nach dem spanischen Vermögensteuergesetz, span. VStG (Gesetz 19/1991 v. 6.6.1991, veröffentlicht im BOE Nr. 136 v. 7.7.1991, i.d.F. v. 29.12.2022), wenn die Immobilien direkt oder indirekt mindestens zu 50 % durch ausländische Gesellschaften gehalten werden, Art. 5 Abs. 1 lit. b span. VStG. Bis zur Einführung dieser Neuregelung konnten in Spanien nichtansässige Personen der Vermögensteuer durch Zwischenschaltung ausländischer Gesellschaften entgehen (Urteil des Obersten Gerichtes der Balearen Nr. 621/2020 v. 3.12.2020; DGT CV 2070/2021 v. 9.7.2021). Noch im September 2022 bestätigte die Finanzverwaltung, dass das direkte oder indirekte Halten von Immobilien durch ausländische Gesellschaften keine Vermögensteuerpflicht begründete (verbindliche Auskunft DGT CV 1947/2022 v. 13.9.2022).

Erhöhung der Bemessungsgrundlage: Eines der Kriterien zur Feststellung der Bemessungsgrundlage bei Immobilienvermögen sind der Preis, die Gegenleistung oder der Erwerbswert: Hierzu zählen z.B. der bei Erwerb gezahlte Kaufpreis oder der Wert, der bei dem Erwerb durch Schenkung oder Erbschaft in die Erbschaftsannahmeerklärung- oder Schenkungsurkunde aufgenommen worden ist. Bislang wurden lediglich die vorstehenden Werte bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage berücksichtigt. In diversen verbindlichen Auskünften der Finanzverwaltung aus den Jahren 2017 und 2021 hat diese die Ansicht vertreten, dass zu dem o.g. Preis, Gegenleistung oder Erwerbswert, die Kosten und Steuern, die anlässlich des Erwerbes zu zahlen waren, hinzuzurechnen sind (vgl. u.a. verbindliche Ausfünfte DGT CV 833/2017 v. 4.4.2017; DGT CV 1343/2021 v. 12.5.2021). Diese Kriterien werden nunmehr konsequent umgesetzt, d.h. es wird geprüft, ob diese Kosten bei der Berechnung der Vermögensteuer berücksichtigt worden sind. Ist dies nicht der Fall, so erfolgt eine Nachbesteuerung sowie die Festsetzung von Sanktionen.

Erhöhung des staatlichen Steuertarifes mit Wirkung ab dem 1.1.2021 für Nettovermögenswerte ab rd. 10,6 Mio. EUR von 2,5 % auf 3,5 %, Art. 30 Abs. 1 und 2 span. VStG.

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