Die Anwendung des balearischen Zivilrechts scheidet in den Fällen aus, in denen die Immobilieneigentümer in Spanien keinen gewöhnlichen Aufenthalt haben. Ein Rückgriff hierauf ist indes nicht erforderlich, da, soweit das entspr. anzuwendende, ausländische Erbrecht Nachfolgevereinbarungen als Instrument der Nachlassgestaltung vorsieht, diese für Nachlassabwicklungen mit Nachlassvermögen in Spanien ohne weiteres anerkannt werden (Hellwege, ZEV 2022, 642).

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