Die Kosten für die Sicherheitsleistung sind durch den Sicherungsgeber zu tragen, da er einen kurzfristigen Liquiditätsvorteil erlangt und somit anderweitige Investitionen oder allgemein Mittelverwendungen tätigen kann.
Beachten Sie: Sie sind dem im außergerichtlichen Einspruchsverfahren obsiegenden Steuerpflichtigen zu erstatten, da er in diesen Fällen für die Sicherung eines nicht existenten Steueranspruchs herangezogen wurde (Folgenbeseitigungsanspruch des Steuerpflichtigen, vgl. Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 241 AO Rz. 21 [Jun. 2020]; § 361 AO Rz. 14; a.A. FG BW v. 30.4.2008 – 2 K 212/05, EFG 2008, 1267).
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