Wahlrecht des Steuerpflichtigen: Die Art der zu leistenden Sicherheit darf die Finanzbehörde nicht bestimmen. Der Steuerpflichtige hat ein Wahlrecht unter den verschiedenen in § 241 AO genannten Arten der Sicherheitsleistungen:

  • Zahlungsmittel: möglich ist sowohl eine Hinterlegung bei der Zahlstelle des zuständigen FA als auch eine Einzahlung auf das Bankkonto des FA.
  • Wertpapiere: die Verpfändung der Wertpapiere ist zwischen dem Sicherungsgeber und dem Sicherungsnehmer vertraglich zu vereinbaren und gegenüber dem verwahrenden Kreditinstitut anzuzeigen.
  • Spareinlagen: diese werden durch ein Sparbuch oder eine Sparkarte dokumentiert und durch Übergabe als Sicherheit erbracht. Auch hier erfolgt die Verpfändung nach den zivilrechtlichen Regelungen und setzt eine Anzeige gegenüber dem Kreditinstitut voraus.
  • Schuldbuchforderungen: relevant sind hier Forderungen, die in Schuldbüchern des Bundes oder des Landes eingetragen sind und auf dem Namen des Sicherheitsgebers lauten.
  • Grundpfandrechte (erstrangige Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden an im Inland belegenen Grundstücken oder Erbbaurechten) und Schiffshypotheken (an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerke).
  • Verpfändung von dinglich gesicherten Forderungen und Grundpfandrechten.
  • Taugliche Steuerbürgen: erforderlich ist hier das abstrakte Schuldversprechen eines in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Kredit- und Versicherungsunternehmens, das über eine EU-weite Zulassung verfügt oder eines außereuropäischen Versicherungsunternehmens, das eine inländische Niederlassung innehat oder die Bürgschaftserklärung durch eine Bank, eine Versicherung oder einen Dritten (im letztgenannten Fall ist die Sittenwidrigkeit bei offensichtlicher finanzieller Überforderung zu beachten).

Beraterhinweis Gleichwohl ist ein Hinweis der Finanzbehörde auf geeignete Sicherheiten, die eventuell nach der Aktenlage erkennbar sind, möglich. Häufig wird vom FA zunächst eine Sicherheitsleistung in Form von Geld oder einer Bankbürgschaft verlangt. Hier sollte ggf. Kontakt mit dem FA aufgenommen werden, um über Alternativen zu sprechen und eine Zahlung in Geld – wie es dem Zweck des Antrages auf Aussetzung der Vollziehung entspricht – möglichst zu vermeiden.

In der Praxis wird vom Steuerpflichtigen i.d.R. entweder ein Geldbetrag hinterlegt oder ein Grundpfandrecht auf ein Grundstück angeboten, sei es Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden an Grundstücken oder Erbbaurechten (vgl. Steinhauff, AO-StB 2014, 354). Gerade die Bestellung einer Grundschuld ist relativ schnell umsetzbar und schont die Liquidität des Steuerpflichtigen. Sollte es erforderlich sein, kann der Wert des Grundstückes über ein Wertgutachten bestimmt werden. Die Sicherheitsleistung wird wirksam, sobald dem Grundbuchamt der Eintragungsantrag nebst Eintragungsbewilligung vorliegen.

Das Wahlrecht bleibt nach Leistung der Sicherheit bestehen. Die Sicherheit kann demzufolge später durch eine andere geeignete Sicherheit ersetzt werden, § 247 AO.

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