Einspruch: Gegen die Entscheidung der Finanzbehörde über die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung selbst ist der Einspruch gegeben. Das Finanzgericht kann nur gem. § 69 Abs. 3 FGO angerufen werden. Eine Klagemöglichkeit ist insoweit nicht gegeben.

Der Antrag auf Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung durch das Gericht ist nur zulässig, wenn die Finanzbehörde einen Antrag auf Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Eine teilweise Antragsablehnung i.S.d. § 69 Abs. 4 S. 1 FGO liegt auch vor, wenn die Finanzbehörde die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht hat (AEAO zu § 361, Ziff. 11).

Die Entscheidung über die Anforderung einer Sicherheitsleistung ist aber nicht selbständig anfechtbar, sondern immer nur zusammen mit der Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung, weil die Anordnung der Sicherheitsleistung eine unselbständige Nebenbestimmung ist (s. oben).

Beraterhinweis Damit hat der Steuerpflichtige die Wahl, entweder Einspruch gegen den Bescheid über die Aussetzung der Vollziehung einzulegen oder einen Aussetzungsantrag beim Finanzgericht nach § 69 Abs. 2 und 3 FGO zu stellen. Wenn dem FA alle relevanten Tatsachen bekannt waren, wird i.d.R. nicht davon auszugehen sein, dass es von seiner einmal getroffenen Entscheidung, eine Sicherheitsleistung zu fordern, wieder abrücken wird. In diesem Fall wird ein Aussetzungsantrag beim FG das Mittel der Wahl darstellen.

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