Wie bereits oben erwähnt, ist die Frage nach einer Sicherheitsleistung bei wirtschaftlich schlechter Lage des Steuerpflichtigen durchaus komplex.

Das kann in der Praxis vor allem dann der Fall sein, wenn die alsbaldige Begleichung der Steuerschuld nach ihrer endgültigen Festsetzung fraglich erscheint, weil nach Aktenlage Zweifel daran bestehen, dass der Steuerpflichtige die ausgesetzten Steuern neben seinen sonstigen Verbindlichkeiten aus seinem Vermögen oder aus seinen frei verfügbaren Einkünften begleichen kann, entweder weil das vorhandene Vermögen des Steuerpflichtigen bereits erheblich belastet ist oder weil er in der Vergangenheit stark schwankende Einkünfte hatte.

In solchen Fällen darf dem Steuerpflichtigen nicht allein wegen fehlender Mittel für eine Sicherheitsleistung der vorläufige Rechtsschutz in Form der Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung verweigert werden (BVerfG v. 22.9.2009 – 1 BvR 1305/09, DStR 2009, 2146). Eine Sicherheitsleistung darf dementsprechend nicht gefordert werden, wenn und soweit es dem Steuerpflichtigen trotz zumutbarer Anstrengung nicht möglich ist, die Sicherheit zu leisten.

Eine Ausnahme bildet hier die Aussetzung der Vollziehung wegen unbilliger Härte, vgl. AEAO zu § 361, Ziff. 9.2.3.

Beraterhinweis Demnach darf keine Sicherheitsleistung gefordert werden, wenn zuverlässig feststeht, dass der Steuerpflichtige zur Sicherheitsleistung außerstande ist. Hierzu ist die Vorlage einer aktuellen und vollständigen Vermögensübersicht erforderlich. Die entsprechende Feststellungslast trägt der Steuerpflichtige.

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