Anordnungsanspruch ist das Recht oder Rechtsverhältnis, das im Hauptsacheverfahren Gegenstand des Klagebegehrens ist oder sein soll. Das bedeutet für die Sicherungsanordnung, dass der Antragsteller ein Recht glaubhaft machen muss, dessen Verwirklichung durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes gefährdet ist. Hierbei kommt jedes Recht in Betracht, das im Hauptsacheverfahren Gegenstand einer Verpflichtungsklage, einer allgemeinen Leistungsklage oder einer Feststellungsklage sein kann, z.B. ein Anspruch auf vorläufige Einstellung der Vollstreckung aufgrund eines nichtigen Steuerbescheides, wenn der Antragsteller im Hauptsacheverfahren Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Verwaltungsaktes erhoben hat oder auch ein Anspruch auf Unterlassen einer Auskunft.

Im Falle der Regelungsanordnung muss sich der Anordnungsanspruch auf ein streitiges Rechtsverhältnis beziehen, dessen einstweilige Regelung nötig erscheint. Als Anordnungsanspruch kommt jedes Recht des Antragstellers in Betracht, das im Hauptsacheverfahren Gegenstand einer Verpflichtungsklage, einer allgemeinen Leistungsklage oder einer Feststellungsklage sein kann, beispielsweise auf Stundung gem. 222 AO, einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung gem. 258 AO, Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung gem. § 22 Abs. 2 S. 1 GrEStG oder auch auf Erteilung einer Steuernummer.

Wenn im Hauptsacheverfahren eine im Ermessensentscheidung der Behörde begehrt wird, ist das Vorliegen eines Anordnungsanspruches genau zu hinterfragen, da es dem FG gem. § 102 FGO nicht gestattet ist, eine Ermessensentscheidung anstelle der Finanzbehörde zu treffen. Möglich ist es jedenfalls, wenn eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine dem Antragsteller günstige Ermessensentscheidung besteht. Beachten Sie: Die bloße Möglichkeit einer für den Antragsteller günstigen Entscheidung reicht demgegenüber nicht aus Lediglich in den Fällen der Ermessensreduzierung auf null bestehen von vornherein keine Bedenken (BFH, Beschl. v. 12.2.1991, BFH/NV 1992, 42).

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