Die Aussetzung/Aufhebung der Vollziehung von Steuerbescheiden ist grundsätzlich auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, die anzurechnende Körperschaftsteuer und die festgesetzten Vorauszahlungen beschränkt, § 69 Abs. 2 S. 8 FGO. Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung zur Abwehr wesentlicher Nachteile nötig erscheint, § 69 Abs. 2 S. 8 Halbs. 2 FGO. Solche liegen vor, wenn durch die Beschränkung der Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Steuerpflichtigen unmittelbar und ausschließlich bedroht wird (BFH v. 22.11.2001 – V B 100/01, BFH/NV 2002, 519). Beachten Sie: Dies ist in der Praxis nur selten anzutreffen.
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